Als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis unterliegen der Pflichtversicherung:
Drittstaatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Arbeit in der Republik Slowenien eine kombinierte oder sonstige vorgeschriebene Erlaubnis.
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden durch eine einmalige Anmeldung in den vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert:
Zur Anmeldung zur Versicherung sind für Arbeitnehmer, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, ihre Arbeitgeber verpflichtet.
Einreichen der Anmeldung: Anmeldungspflichtige Personen können An- und Abmeldungen sowie Änderungen der in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung elektronisch über das nationale Geschäftsportal SPOT (e-VEM) abgeben.
Anmeldungsfristen: Der Arbeitgeber hat die Anmeldung zur Versicherung mit dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tag der Arbeitsaufnahme einzureichen. Der Arbeitnehmer muss noch vor Beginn der Arbeit zur Versicherung angemeldet sein.
Die Beitragsarten und -sätze für die vier Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung
Beitragsart |
Beitrags-satz |
Beitrags-pflichtiger |
Pensions- und Invaliditätsversicherung – Beitragsteil des Versicherten |
15,5 % |
Versicherter |
Pensions- und Invaliditätsversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers |
8,85 % |
Arbeitgeber |
Krankenversicherung – Beitragsteil des Versicherten |
6,36 % |
Versicherter |
Krankenversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers |
6,56 % |
Arbeitgeber |
Krankenversicherung – Beitrag für Arbeitsunfall, Berufskrankheit |
0,53 % |
Arbeitgeber |
Elternschutzversicherung- Beitragsteil des Versicherten |
0,10 % |
Versicherter |
Elternschutzversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers |
0,10 % |
Arbeitgeber |
Arbeitslosenversicherung - Beitragsteil des Versicherten |
0,14 % |
Versicherter |
Arbeitslosenversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers |
0,06 % |
Arbeitgeber |
Beitragspflichtige Personen:
Für Formulare und Fristen für die Berechnung und Entrichtung der Beiträge sind die Steuerverfahrensvorschriften maßgebend.
Das REK-1- Formular, das zur Ermittlung der Steuerabzüge dient, hat der Arbeitgeber spätestens am Auszahlungstag der Steuerbehörde vorzulegen; die ermittelten Beiträge und Steuer sind innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Auszahlung zu entrichten.
Arbeitgeber, die nach den in der Republik Slowenien geltenden Steuerverfahrensvorschriften steuerpflichtig sind, müssen für die Arbeitnehmer, die bei ihnen im Arbeitsverhältnis stehen, im Wege der Ermittlung der Steuerabzüge zudem Daten, die für die Erstellung der Meldung von Beitragsgrundlagendaten erheblich sind, und Änderungen dieser Daten melden.
Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien.