Slika družine

Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis

Als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis unterliegen der Pflichtversicherung:

  • Arbeitnehmer, die sich im Gebiet der Republik Slowenien in einem Arbeitsverhältnis befinden,
  • gewählte oder bestellte öffentliche oder andere Amtsträger bei den Gesetzgebungs-, Vollzugs- und Gerichtsbarkeitsorganen in der Republik Slowenien oder bei lokalen Selbstverwaltungsorganen, wenn sie dafür entlohnt werden,
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Slowenien im Arbeitsverhältnis stehen und ins Ausland entsandt werden, wobei nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates für sie keine Versicherungspflicht besteht, sofern im internationalen Vertrag nicht anders bestimmt wird,
  • Arbeitnehmer, die im Gebiet der Republik Slowenien bei internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen im Arbeitsverhältnis stehen, sofern durch  Sondervorschriften oder internationale Verträge nicht anders geregelt wird,
  • Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, auf die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Rechtsvorschriften der Republik Slowenien anzuwenden sind,
  • Personen, die bei einer juristischen Person als Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehen und ebenfalls die Voraussetzungen für eine Versicherung nach Artikel 16 des ZPIZ-2 (Gesellschafter–Geschäftsführer) erfüllen, die Versicherung aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses jedoch Vorrang hat (in einem Einzelunternehmen kann das Arbeitsverhältnis des Unternehmers für die Verrichtung geschäftsführender Tätigkeit geschlossen werden, in einer Personengesellschaft zudem auch für die Verrichtung sonstiger Tätigkeiten).

 

Drittstaatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Arbeit in der Republik Slowenien eine kombinierte oder sonstige vorgeschriebene Erlaubnis.

 

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden durch eine einmalige  Anmeldung in den vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert:

  • Pensions- und Invaliditätsversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Elternschutzversicherung.

Anmeldung zur Versicherung

Zur Anmeldung zur Versicherung sind für Arbeitnehmer, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, ihre Arbeitgeber verpflichtet.

 

Einreichen der Anmeldung: Anmeldungspflichtige Personen können An- und Abmeldungen sowie Änderungen der in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung elektronisch über das nationale Geschäftsportal SPOT (e-VEM) abgeben.

 

Anmeldungsfristen: Der Arbeitgeber hat die Anmeldung zur Versicherung mit dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tag der Arbeitsaufnahme einzureichen. Der Arbeitnehmer muss noch vor Beginn der Arbeit zur Versicherung angemeldet sein.

Beitragsentrichtung

Die Beitragsarten und -sätze für die vier Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung

 

Beitragsart

Beitrags-satz

Beitrags-pflichtiger

Pensions- und Invaliditätsversicherung – Beitragsteil des Versicherten

15,5 %

Versicherter

Pensions- und Invaliditätsversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers

8,85 %

Arbeitgeber

Krankenversicherung – Beitragsteil des Versicherten

6,36 %

Versicherter

Krankenversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers

6,56 %

Arbeitgeber

Krankenversicherung – Beitrag für Arbeitsunfall, Berufskrankheit

0,53 %

Arbeitgeber

Elternschutzversicherung- Beitragsteil des Versicherten

0,10 %

Versicherter

Elternschutzversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers

0,10 %

Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung - Beitragsteil des Versicherten

0,14 %

Versicherter

Arbeitslosenversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers

0,06 %

Arbeitgeber

 

Beitragspflichtige Personen:

  • den Beitragsteil des Versicherten hat der Versicherte selbst zu entrichten, wobei für einen Arbeitnehmer, der sich im Arbeitsverhältnis befindet, dieser von seinem Arbeitgeber zu berechnen und entrichten ist,
  • den Beitragsteil des Arbeitgebers hat der Arbeitgeber zu entrichten.

Grundlage für die Berechnung und Entrichtung der Beiträge

  • Für Arbeitnehmer in der Republik Slowenien und für Personen, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind: das Arbeitsentgelt bzw. Entgeltersatzleistungen und alle sonstigen Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis, einschl. Bonuszahlungen und Erstattungen für arbeitsbezogene Aufwendungen (als Geld- oder Sachleistungen oder Gutscheine).

 

Für Formulare und Fristen für die Berechnung und Entrichtung der Beiträge sind die Steuerverfahrensvorschriften maßgebend.

 

Das REK-1- Formular, das zur Ermittlung der Steuerabzüge dient, hat der Arbeitgeber spätestens am Auszahlungstag der Steuerbehörde vorzulegen; die ermittelten Beiträge und Steuer sind innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Auszahlung zu entrichten.

Meldung der für die Beitragsgrundlage maßgeblichen Daten ab 2017 (REK-Formulare)

Arbeitgeber, die nach den in der Republik Slowenien geltenden Steuerverfahrensvorschriften steuerpflichtig sind, müssen für die Arbeitnehmer, die bei ihnen im Arbeitsverhältnis stehen, im Wege der Ermittlung der Steuerabzüge zudem Daten, die für die Erstellung der Meldung von Beitragsgrundlagendaten erheblich sind, und Änderungen dieser Daten melden.

 

Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien.

 

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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