In der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung können sich freiwillig versichern:
Freiwilliger Beitritt zur Versicherung mittels entsprechender Anmeldung gilt nur für die Pensions- und Invaliditätsversicherung.
Die Versicherten haben sich selbst zur Versicherung anzumelden.
Anmeldungsfrist: indem der Beitritt zur Versicherung freiwillig ist und keine Versicherungspflicht vorliegt, beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die Anmeldung eingereicht wird bzw. höchstens 30 Tage rückwirkend, wenn in diesem Zeitraum nicht bereits ein anderer die Pflichtversicherung begründender Tatbestand vorlag, außer wenn das Gesetz ausnahmsweise eine von einer bestimmten Frist unabhängige rückwirkende Anmeldung vorsieht.
Die Abmeldung aus der Versicherung ist innerhalb von acht Tagen ab Wegfall der Voraussetzungen einzureichen. Wenn die Voraussetzungen zwar noch vorliegen, der Versicherte aber aus der Versicherung ausscheiden will, kann die Versicherung höchstens acht Tage vor der Abmeldung enden.
Einreichen der An- und Abmeldung: Anmeldungspflichtige haben die An- und Abmeldungen zur Versicherung sowie Änderungen der in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens in Papierform einzureichen.
Beitragsarten und – sätze in der Pensions- und Invaliditätsversicherung
Zur Entrichtung der Beitragsteile des Versicherten und des Arbeitgebers ist der Versicherte selbst verpflichtet.
Die Beitragsgrundlage muss mindestens bei 60 % des letztbekannten, nach Monate umgerechneten Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten in der Republik Slowenien liegen. Eine Ausnahme gibt es lediglich bei Personen, die in der Republik Slowenien eine Berufspension erhalten und bei denen eine verminderte Beitragsgrundlage vorgesehen ist.
Die Höhen der Beitragsgrundlagen und der Beiträge zur freiwilligen Pensions- und Invaliditätsversicherung sind auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien veröffentlicht.
Ab Januar 2018 wird von der Steuerbehörde ein vorausgefülltes Formular zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erstellt und dem Beitragspflichtigen elektronisch über das Portal eDavki (eSteuer) spätestens bis zum 10. Tag eines jeden Monats für den vergangenen Monat zugestellt. Wenn die darin enthaltenen Angaben nicht richtig und/oder unvollständig oder von der Steuerbehörde im System eDavki nicht hinterlegt sind, hat der Beitragspflichtige selbst spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den vergangenen Monat das Formular zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für freiwillig sozialversicherte Personen vorzulegen.
Die Beiträge sind spätestens bis zum 20. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.
Näheres zur Beitragsentrichtung finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien.
WICHTIG: Personen, die freiwillig der gesetzlichen Versicherung beigetreten sind, haben in dem in der Anmeldung angegebenen Zeitraum allen aus der Versicherung sich ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Beitragsentrichtung, nachzugehen. Eine rückwirkende Abmeldung ist bei Nichtzahlung der Beiträge nicht möglich und von der Finanzverwaltung der Republik Slowenien werden entsprechende Verfahren zur Einziehung rückständiger Beiträge eingeleitet.