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Freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung

Wer kann sich in der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung freiwillig versichern

In der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung können sich freiwillig versichern:

  1. Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Slowenien, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Pensions- und Invaliditätsversicherungsgesetz erfüllen;
  2. Staatsangehörige der Republik Slowenien, die im Ausland in einem Arbeitsverhältnis stehen:
    • wenn sie unmittelbar vor ihrer Ausreise im Gebiet der Republik Slowenien versichert waren oder
    • vor ihrer Ausreise ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Republik Slowenien hatten und während dieser Zeit nicht bei einem ausländischen Versicherungsträger pflichtversichert waren;
    • wenn sie pflichtversichert sind, jedoch außerhalb dieses Staates ihre Ansprüche nicht geltend machen können;
  3. Personen, die sich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befinden, anteilmäßig bis zum Vollzeitumfang;
  4. Bezieher von Hinterbliebenen- oder Witwen-/Witwerpensionen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Slowenien und Bezieher von Berufspensionen, bis zur Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Versicherung (unabhängig von ihrem ständigen Wohnsitz);
  5. Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, aus der sich keine Versicherungspflicht ergibt, und Fischer, mangels Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen für die Versicherungspflicht– diese Personen können sich anteilmäßig bis zum Vollzeitumfang freiwillig versichern, wenn sie sich zugleich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befinden;
  6. Abgebende eines landwirtschaftlichen Betriebes, die daraus eine Rente nach den Maßnahmen der Landwirtschaftspolitik beziehen, wenn sie nicht im Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Versicherung sind.

 

Freiwilliger Beitritt zur Versicherung mittels entsprechender Anmeldung gilt nur für die Pensions- und Invaliditätsversicherung.

 

Die Versicherten haben sich selbst zur Versicherung anzumelden.

 

Anmeldungsfrist: indem der Beitritt zur Versicherung freiwillig ist und keine Versicherungspflicht vorliegt, beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die Anmeldung eingereicht wird bzw. höchstens 30 Tage rückwirkend, wenn in diesem Zeitraum nicht bereits ein anderer die Pflichtversicherung begründender Tatbestand vorlag, außer wenn das Gesetz ausnahmsweise eine von einer bestimmten Frist unabhängige rückwirkende Anmeldung vorsieht.

 

Die Abmeldung aus der Versicherung ist innerhalb von acht Tagen ab Wegfall der Voraussetzungen einzureichen. Wenn die Voraussetzungen zwar noch vorliegen, der Versicherte aber aus der Versicherung ausscheiden will, kann die Versicherung höchstens acht Tage vor der Abmeldung enden.

 

Einreichen der An- und Abmeldung: Anmeldungspflichtige haben die An- und Abmeldungen zur Versicherung sowie Änderungen der in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens in Papierform einzureichen.

Beitragsentrichtung

Beitragsarten und – sätze in der Pensions- und Invaliditätsversicherung

  • Beitragsteil des Versicherten (15,5 % der Beitragsgrundlage)
  • Beitragsteil des Arbeitgebers (8,85 % der Beitragsgrundlage)

Beitragspflichtige Personen

Zur Entrichtung der Beitragsteile des Versicherten und des Arbeitgebers ist der Versicherte selbst verpflichtet.

Grundlage für die Beitragsentrichtung

Die Beitragsgrundlage muss mindestens bei 60 % des letztbekannten, nach Monate umgerechneten Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten in der Republik Slowenien liegen. Eine Ausnahme gibt es lediglich bei Personen, die in der Republik Slowenien eine Berufspension erhalten und bei denen eine verminderte Beitragsgrundlage vorgesehen ist.

 

Die Höhen der Beitragsgrundlagen und der Beiträge zur freiwilligen Pensions- und Invaliditätsversicherung sind auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien veröffentlicht.

Formulare und Fristen

Ab Januar 2018 wird von der Steuerbehörde ein vorausgefülltes Formular zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erstellt und dem Beitragspflichtigen elektronisch über das Portal eDavki (eSteuer) spätestens bis zum 10. Tag eines jeden Monats für den vergangenen Monat zugestellt. Wenn die darin enthaltenen Angaben nicht richtig und/oder unvollständig oder von der Steuerbehörde im System eDavki nicht hinterlegt sind, hat der Beitragspflichtige selbst spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den vergangenen Monat das Formular zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für freiwillig sozialversicherte Personen vorzulegen.

 

Die Beiträge sind spätestens bis zum 20. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.  

 

Näheres zur Beitragsentrichtung finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien.

 

WICHTIG: Personen, die freiwillig der gesetzlichen Versicherung beigetreten sind, haben in dem in der Anmeldung angegebenen Zeitraum allen aus der Versicherung sich ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Beitragsentrichtung, nachzugehen. Eine rückwirkende Abmeldung ist bei Nichtzahlung der Beiträge nicht möglich und von der Finanzverwaltung der Republik Slowenien werden entsprechende Verfahren zur Einziehung rückständiger Beiträge eingeleitet.

 

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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