Als Gesellschafter unterliegen der Pflichtversicherung:
und darin zugleich eine geschäftsführende Funktion innehaben, sofern kein anderer die Versicherungspflicht begründender Tatbestand vorliegt.
Die oben genannten Personen sind in der Regel aufgrund der Ausübung einer Vollzeitarbeit versichert.
Ein geschäftsführender Gesellschafter kann aufgrund seiner Funktion ein Arbeitsverhältnis eingehen (Arbeitsvertrag) nach den in der Republik Slowenien geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften. In einem solchen Fall hat die durch dieses Arbeitsverhältnis begründete Versicherung Vorrang und für ihn gelten die in der Rubrik Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis geschilderten Regelungen.
Wenn Gesellschafter-Geschäftsführer als Ausländer – Drittstaatsangehörige, die für die Aufnahme einer Arbeit eine kombinierte oder sonstige vorgeschriebene Erlaubnis benötigen, in der Republik Slowenien eingetragen sind, werden sie mit dem Tag, an dem sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit erhalten, pflichtversichert. Für diejenige Ausländer, die vor der Eintragung bereits über eine entsprechende gültige Erlaubnis verfügten, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, mit dem sie als Gesellschafter-Geschäftsführer in entsprechendes Register eingetragen werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 21. Januar 2018 zur Versicherung beigetreten sind, werden durch eine einmalige Anmeldung in den folgenden drei Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert:
Die Versicherten sind selbst zur Anmeldung zur Versicherung verpflichtet.
Einreichen der Anmeldung: Anmeldungspflichtige Personen haben die An- und Anmeldungen, sowie die Änderungen der in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung elektronisch über das nationale Geschäftsportal SPOT (e-Vem) einzureichen.
Fristen für die Anmeldung zur Versicherung: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat selbst eine Anmeldung zur Versicherung innerhalb von acht Tagen nach Erfüllung der Versicherungsvoraussetzungen einzureichen. Die gleiche Frist gilt auch für die Meldung der im Laufe der Versicherung eingetretenen Änderungen der gemachten Angaben.
Die Beitragsarten und -sätze für die drei Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung
Beitragsart |
Beitrags-satz |
Beitrags-pflichtiger |
Pensions- und Invaliditätsversicherung - Beitragsteil des Versicherten |
15,5 % |
Versicherter |
Pensions- und Invaliditätsversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers |
8,85 % |
Arbeitgeber |
Krankenversicherung – Beitragsteil des Versicherten |
6,36 % |
Versicherter |
Krankenversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers |
6,56 % |
Arbeitgeber |
Krankenversicherung – Beitrag für Arbeitsunfall, Berufskrankheit |
0,53 % |
Arbeitgeber |
Elternschutzversicherung- Beitragsteil des Versicherten |
0,10 % |
Versicherter |
Elternschutzversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers |
0,10 % |
Arbeitgeber |
Beitragspflichtige Personen:
Versicherte haben selbst den Beitragsteil des Versicherten und den des Arbeitgebers zu entrichten, außer beim Bezug von Entgeltersatzleistungen, wenn den Beitragsteil des Arbeitgebers die Stelle, die diese Leistungen erbringt, zu tragen hat.
Die Grundlage für die Entrichtung der Beiträge ist die Beitragsgrundlage, die dem von dem Versicherten erzielten und nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelten Gewinn entspricht. Nicht berücksichtigt werden dabei die berechneten Sozialversicherungsbeiträge und die jeweiligen, nach Monate umgerechneten Minderung und Anhebung der Steuerbemessungsgrundlage. Als Gewinn zählen alle Bezüge, die für die Ausübung der geschäftsführenden Funktion und Arbeit geleistet werden.
Die Mindestbeitragsgrundlage wird nach Ablauf des Übergangszeitraums 90 % des jährlichen Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten in der Republik Slowenien betragen, wenn der von dem geschäftsführenden Gesellschafter erzielte Gewinn nicht 90 % des nach Monate umgerechneten jährlichen Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten in der Republik Slowenien überschreitet.
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt das 3,5-fache (350 %) des letztbekannten, nach Monate umgerechneten jährlichen Durchschnittsentgelts aller Arbeitnehmer in der Republik Slowenien.
Formulare und Fristen für die Berechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge werden in der Regelung über Formulare zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Pravilnik o obrazcih za obračun prispevkov za socialno varnost) nach den Steuerverfahrensvorschriften festgelegt. Ab Januar 2017 wird von der Steuerbehörde ein vorausgefülltes Formular zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträgen (POPSV) erstellt und dem Beitragspflichtigen elektronisch über das Portal eDavki (eSteuer) spätestens bis zum 10. Tag eines jeden Monats für den vergangenen Monat zugestellt. Wenn die Angaben in der von der Steuerbehörde erstellten Berechnung nicht richtig und/oder unvollständig sind, oder wenn sie von der Steuerbehörde im System eDavki nicht hinterlegt werden, hat der Beitragspflichtige spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den vergangenen Monat das Formular selbst vorzulegen. Dasselbe gilt auch für Privatunternehmer, die kein Entgelt erhalten.
Die Beiträge sind spätestens bis zum 20. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.
Weitere Informationen zu Beiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien.