Slika družine

Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in mehr EU- Mitgliedstaaten – Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den EU-Verordnungen

Im Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) wird festgelegt, dass für eine Person, die eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten ausübt, die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nur eines EU-Mitgliedstaates gelten (sogenannte „Mehrfachbeschäftigungen“). Nach den Koordinierungsregelungen werden die Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates bestimmt, die für die betreffende Person gelten; demnach sind Anmeldungen nur bei derjenigen gesetzlichen Sozialversicherung einzureichen und die von dem Arbeitsentgelt oder – einkommen einbehaltenen Abgaben in dem Mitgliedstaat zu leisten, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anzuwenden sind. In der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 werden Regelungen und Verfahren zur Durchführung der Grundverordnung festgelegt.

 

Die Verordnungen sind am 1. Mai 2010 in Kraft getreten und werden seither unmittelbar angewandt; durch die Richtlinien zur einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien (Richtlinie) wird die Beziehung zwischen den Verordnungsbestimmungen und den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien erläutert.

 

An dieser Stelle wird die Anwendung der Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien hinsichtlich der Einbeziehung in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung dargestellt, wenn diese anzuwenden sind.

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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