Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in mehr EU- Mitgliedstaaten – Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den EU-Verordnungen
Im Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) wird festgelegt, dass für eine Person, die eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten ausübt, die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nur eines EU-Mitgliedstaates gelten (sogenannte „Mehrfachbeschäftigungen“). Nach den Koordinierungsregelungen werden die Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates bestimmt, die für die betreffende Person gelten; demnach sind Anmeldungen nur bei derjenigen gesetzlichen Sozialversicherung einzureichen und die von dem Arbeitsentgelt oder – einkommen einbehaltenen Abgaben in dem Mitgliedstaat zu leisten, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anzuwenden sind. In der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 werden Regelungen und Verfahren zur Durchführung der Grundverordnung festgelegt.
Die Verordnungen sind am 1. Mai 2010 in Kraft getreten und werden seither unmittelbar angewandt; durch die Richtlinien zur einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien (Richtlinie) wird die Beziehung zwischen den Verordnungsbestimmungen und den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien erläutert.
An dieser Stelle wird die Anwendung der Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien hinsichtlich der Einbeziehung in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung dargestellt, wenn diese anzuwenden sind.
Einbeziehung der Beschäftigten in die gesetzlichen Sozialversicherungszweige in der Republik Slowenien
Personen, die eine Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben, unterliegen der Sozialversicherungspflicht in der Republik Slowenien gemäß den Rechtsvorschriften, die für die durch ein Beschäftigungsverhältnis begründete Versicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungszweigen der Republik Slowenien gelten, nämlich in der:
- gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung,
- gesetzlichen Krankenversicherung,
- gesetzlichen Elternversicherung,
- gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
An- und abmeldepflichtige sowie beitragspflichtige Personen
Zwar bestimmt Artikel 21 der Durchführungsverordnung die Pflichten des Arbeitgebers, der seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat (der Arbeitgeber kommt sämtlichen Pflichten nach, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat), dennoch ist nach den slowenischen Rechtsvorschriften der Versicherte beitragspflichtig, da in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht der Steuerzahler und daher nicht zur Anmeldung und Beitragszahlung verpflichtet ist.
Gemäß Artikel 21(2) der Durchführungsverordnung kann ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber unterrichtet über eine solche Vereinbarung den zuständigen Träger dieses Mitgliedstaates.
Nach derzeitigen slowenischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind die Versicherten selbst zur Zahlung aller Pflichtbeiträge verpflichtet, wenn sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der seinen Sitz nicht in der Republik Slowenien hat; das heißt, dass diesbezüglich als allgemeine Regel eine Vorgehensweise angewandt wird, die nach der Durchführungsverordnung als eine Ausnahme gilt.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuer sowie Meldung der Entgeltdaten für beschäftigte Versicherte
Personen, die bei einem Arbeitgeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind, haben alle ihren Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen (sowohl den Versicherten- als den Arbeitgeberteil zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung). Die aus den im vergangenen Monat erhaltenen Entgelten und sonstigen Leistungen berechneten Beiträge sind nach den geltenden Rechtsvorschriften spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den vergangenen Monat auf dem Formular »Beitragsberechnung für Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind (auf der Internetseite unter »Sozialversicherungsbeiträge«) der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und spätestens bis zum 20. eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten.
Für diese Personen bemisst sich der Beitrag nach dem Arbeitsentgelt, das der Versicherte von einem Arbeitgeber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhält. Alle weiteren Entgelte aus dieser Beschäftigung werden nach den in der Republik Slowenien geltenden Vorschriften zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern behandelt.
In der Regel zahlt der Versicherte die Beiträge selbst auf ein vorgegebenes Einzahlungsunterkonto unter Angabe der Referenz, die seine Steuernummer enthält. Wenn er sämtliche Zahlungsdaten seinem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung stellt, kann der Arbeitgeber zwar die Zahlung vornehmen, doch wird die eingegangene Zahlung aufgrund der Referenz so verbucht, als wäre sie von dem Versicherten selbst getätigt.
Angaben zu Entgelten, Entgeltersatzleistungen und die für diese Person für das vergangene Kalenderjahr entrichteten Beiträgen, die zur Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage und Zuerkennung der Leistungen der Pensions- und Invaliditätsversicherung herangezogen werden, werden gemäß den Vorschriften über das Register der Versicherten und der Bezieher von Leistungen der Pensions- und Invaliditätsversicherung von der Finanzverwaltung der Republik Slowenien übermittelt.
Nachweise über eine Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat wird anhand vom Arbeitsvertrag nachgewiesen. Die Beendigung der Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber wird bei der Abmeldung aus der Versicherung durch ein Schriftstück des Arbeitgebers über die Auflösung des Arbeitsvertrages nachgewiesen.
Einbeziehung der Selbstständigen in die Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung
Personen mit Wohnsitz in der Republik Slowenien, die in der Republik Slowenien und einem anderen EU-Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Personen im Sinne des Artikels 13(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
Personen, die in der Republik Slowenien wohnhaft sind und hier den wesentlichen Teil ihrer eingetragenen selbstständigen Erwerbstätigkeit ausüben, sind bereits nach den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien versichert, und zwar in der:
- gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung,
- gesetzlichen Krankenversicherung,
- gesetzlichen Elternversicherung,
- gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherungsplicht in der Republik Slowenien bleibt trotz der Eintragung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat unberührt, da sie nach den Bestimmungen des ZPIZ-2 durch eine eingetragene selbstständige Vollzeit-erwerbstätigkeit in der Republik Slowenien begründet wird. Davon werden auch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erfasst, die bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat entstehen würden.
In der Krankenversicherung gilt folgende Regel: wenn in der Republik Slowenien eine Person als Selbstständige krankenversichert und zudem mit einer selbstständigen Vollzeiterwerbstätigkeit im Ausland gemeldet ist, wird für die Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsgrundlage herangezogen, die für die in der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung versicherten Selbstständigen festgesetzt wird. Wenn mehrere unterschiedliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, werden nach dem Pensions- und Invaliditätsversicherungsgesetz und dem Einkommenssteuergesetz für die Beitragsgrundlage die aus allen gemeldeten Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte berücksichtigt. Die so ermittelte Beitragsgrundlage wird auch für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer unterschiedlicher Tätigkeiten in Betracht gezogen, und zwar nach den für Selbstständige festgelegten Beitragssätzen und Grundlagen. In einem solchen Fall besteht keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Personen, die nicht in der Republik Slowenien wohnhaft sind und die in der Republik Slowenien und in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Personen im Sinne des Artikels 13(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
Auch eine Person, die in der Republik Slowenien zwar nicht ihren Wohnsitz, jedoch hier den Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten hat, wird aufgrund einer eingetragenen Erwerbstätigkeit in der Republik Slowenien pflichtversichert; dabei dienen die vorzulegenden Nachweise über die Eintragung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor allem der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Das Versicherungsverhältnis wird, unabhängig von dem Wohnsitz, durch die in der Republik Slowenien eingetragene Erwerbstätigkeit begründet.
Wenn durch Löschung aus einem entsprechenden Register die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Republik Slowenien beendet wird, nach wie vor aber eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragen ist, wird erneut über die anzuwendenden Rechtsvorschriften entschieden, und finden die Rechtsvorschriften der Republik Slowenien keine Anwendung mehr, wird diese Person in der Republik Slowenien nicht länger versichert. Die A1-Bescheinigung wird widerrufen und die Versicherungsträger in den Ländern, in denen die Tätigkeiten weiterhin ausgeübt werden, werden darüber unterrichtet.
Nachweisen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit und der Status eines Gesellschafters-Geschäftsführers werden durch einen Auszug aus einem ausländischen Geschäfts- oder Gerichtsregister belegt.
Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für selbstständig Erwerbstätige
Diese Beiträge sind nach den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Slowenien von den Versicherten selbst zu berechnen und entrichten.
Die Beitragsgrundlage wird nach den Bestimmungen des ZPIZ-2 auf die gleiche Weise festgesetzt, wie es für Personen, die eine eingetragene selbstständige Erwerbs- oder Berufstätigkeit in der Republik Slowenien ausüben, vorgesehen ist. Die Beitragsgrundlage ist der Gewinn aus einer in der Republik Slowenien eingetragenen Erwerbstätigkeit und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat; hierfür werden Daten aus der auf der Tätigkeit beruhenden Einkommensteuerberechnung herangezogen, die der Versicherte als Ansässiger der Republik Slowenien der Steuerbehörde vorzulegen hat. Ist die selbständige Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat eingetragen, wird die Summe der der Besteuerung zugrunde liegenden Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
Die Beiträge für Selbständige werden gezahlt, indem der Versicherte (oder in der Praxis meist sein Bevollmächtigter, z. B. ein Buchhaltungsdienst) eine Beitragsabrechnung bei der Steuerbehörde (FURS) einreicht und sein Einkommen für die Ermittlung der Einkommenssteuervorauszahlung auf dem dafür vorgesehenen Formular gesondert angibt. Die FURS setzt die Einkommenssteuervorauszahlung anhand der eingereichten Erklärung zur Einkommenssteuervorauszahlung bescheidmäßig fest. Der Versicherte hat die Beiträge auf die vorgeschriebenen Einzahlungsunterkonten unter Angabe der Referenz, die seine Steuernummer enthält, selbst zu entrichten.
Entrichtung der Sozialpflichtversicherungsbeiträge bei selbstständiger Teil- bis Vollzeiterwerbstätigkeit
Die Beiträge werden von den Versicherten selbst ermittelt und entrichtet. Je nach der durch die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit begründete (anteilmäßige) Versicherung wird die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Slowenien berechnet.
Die Beitragsgrundlage wird auf die gleiche Weise ermittelt wie für Personen, die in der Republik Slowenien gemäß Artikel 145 des Pensions- und Invaliditätsversicherungs-gesetzes (ZPIZ-2) eine eingetragene Erwerbs- oder Berufstätigkeit ausüben. Die Grundlage für die Ermittlung der Beitragsgrundlage ist das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Einkommenssteuererklärung, die der Versicherte als Ansässiger der Republik Slowenien der Steuerbehörde vorlegt. Ist die selbständige Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat eingetragen, wird die Summe der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten, die der Besteuerung zugrunde lagen, zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
Ausstellung der A1-Bescheinigung und Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
Für das Verfahren zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist die Krankenkasse der Republik Slowenien - Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije –zuständig, die die A1-Bescheinigung ausstellt.
Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten für zwei oder mehr Arbeitgeber ausübt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien hat, werden die auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften von dem Versicherungsträger in der Republik Slowenien, nämlich der Krankenkasse der Republik Slowenien, bestimmt. Dieses Verfahren leitet die betreffende Person selbst ein.
Die A1-Bescheinigung wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt, indem
das ausgefüllte Fragebogen zum Ort, Weise und Umfang der Arbeit oder selbstständiger Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat an die E-Mail Adresse
dolocitev.zakonodaje@zzzs.si zusammen mit den entsprechenden Unterlagen gesendet wird. Die in Betracht kommenden Unterlagen sind insbesondere: Arbeitsverträge, Werkverträge, Amtsbestellungsurkunden, Auszüge aus dem Register der eingetragenen selbstständigen Erwerbstätigkeiten oder des Status eines Gesellschafters-Geschäftsführers und andere, die sich auf den Arbeitsort, Umfang der Erwerbstätigkeit bzw. Dienstleistung und Höhe der Einkünfte beziehen.