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Pflegegeld

Wer kann das Pflegegeld beantragen?

Sie können das Pflegegeld beantragen, wenn Sie:

  • ein Pensionsbezieher mit ständigem Wohnsitz in der Republik Slowenien oder einem anderen EU/EWG Mitgliedstaat sind, wenn Sie der Hilfe einer anderen Person hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfen,
  • blind oder sehbehindert und in Slowenien beschäftigt sind oder eine Tätigkeit verrichten
  • blind und mitversichert in der Krankenversicherung eines anderen Versicherten/Pensionsbezieher sind
  • bewegungsbehindert und in Slowenien beschäftigt sind oder eine ihrer Erwerbsfähigkeit angemessene Tätigkeit  verrichten.


 

Hier sind die Antworten auf folgende Fragen:

Wann haben Sie Anspruch auf Pflegegeld und in welcher Höhe?

Wovon hängt die Zahlung, Änderung oder der Wegfall der Pensionsleistung ab?

Wie kann ich das Pflegegeld beantragen?

 

Der Anspruch auf Pflegegeld steht Ihnen nicht zu, wenn:

  • Sie die überwiegende Versicherungszeit im Rahmen der Versicherung für geringeren Anspruchsumfang zurückgelegt haben
  • Ihre Pensionsleistung nach dem Bauernaltersversicherungsgesetz erworben worden ist.
     

Wenn Sie das Recht auf Pflegegeld sowohl nach den Vorschriften des Pensions- und Invaliditätsversicherungsgesetzes wie auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erwerben können, kann nur ein Anspruch nach ihrer Wahl geltend gemacht werden.

 

Wann haben Sie Anspruch auf Pflegegeld und in welcher Höhe?

Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie:

  • der Hilfe hinsichtlich aller alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfen,
  • der Hilfe hinsichtlich der meisten alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfen,
  • blind oder sehbehindert sind,
  • wenigstens 70% bewegungsbehindert sind.
     

Höhe des Pflegegeldes

für meistbehinderte Berechtigte

497,75 €

der höhere Betrag

347,11 €

der niedrige Betrag

173,56 €

Wenn Sie eine anteilmäßige Pensionsleistung nach internationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit erhalten, wird auch das Pflegegeld im gleichen Anteil wie Ihre Pensionsleistung gezahlt.

 

Wovon hängt die Zahlung, Änderung oder der Wegfall der Pensionsleistung ab?

Ab wann steht mir das Pflegegeld zu?

Das Pflegegeld steht Ihnen zu:

  • ab dem Tag des Eintritts der Pflegebedürftigkeit,
  • ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns oder dem Tag während der Beschäftigung oder Verrichtung einer selbständigen Tätigkeit an dem Sie blind, seh- oder bewegungsbehindert geworden sind,
  • wenn Sie mitversichert in der Krankenversicherung eines anderen Versicherten/Pensionsberechtigten sind, ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
     

Der Anspruch auf Pflegegeld dauert so lange, bis die Pflegebedürftigkeit besteht.

Erste Zahlung: voraussichtlich in einem Monat nach der Bescheiderteilung.

 

Änderung der Höhe und des Umfangs der Leistung

Änderungen im Gesundheitszustand, wodurch die Höhe und der Umfang der Leistung bedingt werden, werden ab dem auf deren Entstehung folgenden Tag wirksam, der neue Betrag wird erst ab dem ersten Tag  des auf die Antragstellung folgenden Monats und sechs Monate rückwirkend gezahlt.

 

Kontrolluntersuchung

Als Pflegegeldbezieher können Sie von der Anstalt auf eine Kontrolluntersuchung vorgeladen werden, wo der Umfang der Pflegebedürftigkeit überprüft wird. Sie sind verpflichtet, zur Kontrolluntersuchung zu kommen, andernfalls (ohne einen rechtfertigenden Grund) werden die fälligen Pflegegeldbeträge nicht gezahlt.

 

Die einbehaltenen Beträge des Pflegegeldes werden gezahlt, wenn Sie in einer Frist von einem Monat ab dem Kontrolluntersuchungstermin an der Kontrolluntersuchung teilnehmen, andernfalls werden sie nicht gezahlt.

 

Wenn Sie zur Kontrolluntersuchung später kommen, wird die Zahlung des Pflegegeldes ab dem ersten Tag des auf die Kontrolluntersuchung folgenden Monats, wo es festgestellt wurde, dass die Pflegebedürftigkeit noch weiter bestehe, wiederaufgenommen.

 

Vorläufige Zahlungseinstellung

Die Zahlung des Pflegegeldes wird eingestellt:

  • für die Zeit des Krankenhausaufenthalts oder des Aufenthalts in einer anderen stationären Anstalt für die Dauer von mindestens sechs Monate  solcher Verpflegung,
  • bei ständigem Aufenthalt im Ausland, obwohl Sie in der Republik Slowenien eine unbefristete oder befristete Aufenthaltsgenehmigung haben. Das Pflegegeld wird gleichwohl gezahlt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in einem EU/EWG Mitgliedstaat haben.

 

Wie kann ich das Pflegegeld beantragen?

Wer kann das Pflegegeld beantragen? Was muss beigelegt werden?

Der Antrag auf Pflegegeld (das Formular) kann von:

  • Ihrem Hausarzt oder
  • Ihnen selbst, Ihrem gesetzlichen Vertreter  oder Bevollmächtigten gestellt werden; entsprechende medizinische Unterlagen sind beizulegen. Wenn diese keine Originalunterlagen sind, müssen sie vom Hausarzt beglaubigt werden.
     

Wohin soll der Antrag übersandt werden und wer trifft die Entscheidung?

Sie können den Antrag persönlich einreichen oder an die nächstgelegene Gebietsstelle der ZPIZ senden.

 

Die Berechtigung zum Pflegegeld basiert auf dem von der Invaliditätskommission erstellten Gutachten. Wohnen Sie in einem anderen EU/EWG Mitgliedstaat, ersucht die ZPIZ den Versicherungsträger im Wohnsitzstaat, eine Untersuchung durchzuführen. Aufgrund des Gutachtens wird von der ZPIZ bescheidmäßig entschieden. Die gesetzliche Frist  für die Erteilung eines Bescheides beträgt 6 Monate.

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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