Einmal jährlich wird den Pensionsbeziehern zusätzlich auch die Jahreszulage gezahlt. Das ist eine Geldleistung, deren Höhe von der Höhe der Pensionsleistungen, die ein Berechtigter erhält, abhängig ist.
Jene Pensionsbezieher, die den vorwiegenden Teil ihrer Versicherungszeiten im Rahmen der Versicherung für geringeren Anspruchsumfang zurückgelegt haben, haben keinen Anspruch auf Jahreszulage.
Bei der Feststellung der Höhe der Jahreszulage wird neben einer Pension des Berechtigten auch die Höhe des Teils einer Witwen- Witwerpension, der Hinterbliebenenpension nach dem zweiten Elternteil, wie auch der Betrag der Pensionsleistung, gezahlt vom ausländischen Pensionsversicherungsträger, berücksichtigt. Die Höhe der gezahlten Jahreszulage hängt von der Gesamtsumme dieser Einkünfte ab.
Die Höhe der Jahreszulage wird im Haushaltsausführungsgesetz bestimmt. Näheres über die Auszahlung der Jahreszulage können Sie unter dem Link - Zahlung abrufen.