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Internationale Versicherung / Europäische Union

Europäische Union

Allgemeines über die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004

Staaten, die den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliegen

Welche Pensions- und Invaliditätsrechte können aufgrund der Verordnung Nr. 883/2004 in Anspruch genommen werden?

Wo kann man einen Antrag auf Zuerkennung der Pensions- und Invaliditätsrechte in den EU-Mitgliedstaaten stellen?

Berücksichtigung der in den EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten

Pensionsbemessung

Zahlung der Pensionsleistungen und anderen Leistungen in andere Mitgliedstaaten

Mitteilungspflicht der Bezieher einer Pension oder anderer Leistungen gegenüber dem Leistungszahler

 

Allgemeines über die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Arbeiteten oder wohnten Sie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, in der EWG oder der Schweiz, können Sie Pensions- und Invaliditätsansprüche in Slowenien aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 in Anspruch nehmen. Als EU-Mitgliedstaat ist die Republik Slowenien selbständig hinsichtlich der Regelung des Pensions- und Invaliditätsversicherungssystems. Die Rechte aus diesem System können unter gleichen Bedingungen wie von slowenischen Staatsbürgern auch von Staatsbürgern anderer EU-Mitgliedstaaten wie auch denjenigen der Drittstaaten, wo die Verordnung 883/2004 angewandt wird, geltend gemacht werden. Ebenso können slowenische Staatsbürger ihre Pensions- und Invaliditätsversicherungsrechte in anderen Mitgliedstaaten unter gleichen Bedingungen wie die Staatsbürger dieser Staaten geltend machen.

 

Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004

Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs bezieht sich die Verordnung Nr. 883/2004 auf:

  • Staatsbürger eines der Mitgliedstaaten
  • Staatenlose und Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten
  • Familienangehörige der Versicherten
  • Staatsbürger der Drittstaaten und deren Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und ihre Situation nicht ausschließlich auf einen Mitgliedstaat begrenzt ist.
     

 
Staaten, die den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliegen

Die Verordnung 883/2004 gilt für EU-Mitgliedstaaten: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland (einschließlich Aland-Inseln), Frankreich (einschließlich Übersee-Departement Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, St. Pierre et Miquelon), Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Deutschland, die Niederlande, Portugal (einschließlich autonomer Gebiete Azoren und Madeira), Spanien (einschließlich Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), Schweden, Vereinigtes Königreich (ohne Insel Man und Kanalinseln), Zypern, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Slowenien. Die Verordnungen werden auch in einigen Nichtmitgliedstaaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) angewandt.

 

Welche Pensions- und Invaliditätsrechte können aufgrund der Verordnung Nr. 883/2004 in Anspruch genommen werden?

In der Republik Slowenien kann aufgrund der Verordnung Nr. 883/2004 eine Alters-, Früh-, Invaliditäts-, Witwen- Witwer-, Hinterbliebenenpension und Pflegegeld in Anspruch genommen werden.  

 

Jeder Mitgliedstaat entscheidet über Pensions- und Invaliditätsrechte nach der innerstaatlichen Gesetzgebung. Da sich die Voraussetzungen für den Anspruchserwerb vom Staat zu Staat unterscheiden, kann ein Anspruch nicht gleichzeitig in allen Staaten, wo Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, erworben werden.

 

Wird ein Antrag in einem Staat zurückgewiesen, da die Voraussetzungen noch nicht gegeben werden, können Sie, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, erneut beantragen und den Anspruch erwerben. Die Verordnung Nr. 883/2004 ermöglicht, die Beantragung einer Alterspension in einem Mitgliedstaat zu verlegen und sie nur im ausgewählten Staat zu beantragen.

 

Es gibt auch verschiede Kriterien in einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einordnung von erwerbsunfähigen oder teilweise erwerbsunfähigen Personen in einzelne Kategorien. So kann es passieren, dass Sie in einem Mitgliedstaat Anspruch auf Invaliditätspension erwerben, in einem anderen jedoch nicht beziehungsweise später, wenn Ihr Gesundheitszustand sich verschlechtert.

 

Wo kann man den Antrag auf Zuerkennung der Pensions- und Invaliditätsrechte in den EU-Mitgliedstaaten stellen?

Ein Pensionsantrag wird beim zuständigen Versicherungsträger im Wohnsitzstaat oder beim zuständigen Versicherungsträger im Mitgliedstaat, dessen Gesetzgebung für Sie zuletzt angewandt worden ist, gestellt.

Wenn ein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird, leitet ihn der zuständige Versicherungsträger in diesem Staat auch an andere Staaten, wo Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, weiter. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie eine Verschiebung der Zuerkennung des Anspruchs auf Alterspension in einem Staat beantragen.

 

In Slowenien wohnende Personen können einen Antrag bei jeder Gebietsstelle der Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije wie auch am Sitz der Anstalt stellen.

 

Im Antrag soll man auf die im Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten hinweisen und entsprechende Nachweise beilegen. Wenn Sie keine haben, sollen Sie vollständige Angaben zu Ihren Beschäftigungen samt Zeiträumen, dem Namen des Arbeitgebers und Ort der Beschäftigung machen. Wenn Sie die Inanspruchnahme des Rechtsauf Altersrente aus dem anderen Staat auf einen späteren Zeitpunkt verschieben möchten, sollen Sie das im Antrag explizit angeben.

 

Aufgrund des Antrags wird die Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije das Rentenverfahren einleiten und die entsprechenden Anträge auch an die anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

 

Berücksichtigung der in den EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten

Durch die Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 ist es möglich, dass Versicherte, die Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt haben,durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten die erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Pension erfüllen.

Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in den Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, ist nur möglich, wenn sich die Zeiträume nicht überdecken. Die Zeiträume, die sich überdecken, werden nur einmal berücksichtigt. Als Versicherungszeit, die in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wird, wird nur jene Versicherungszeit berücksichtigt, die in einer vereinbarten Form vom zuständigen Versicherungsträger des einzelnen Mitgliedstaates mitgeteilt und bestätigt wird.

 

Pensionsbemessung

Wenn die Voraussetzungen für den Erwerb eines Pensionsanspruchs oder anderer Ansprüche nur aufgrund der Zusammenrechnung der in Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gegeben sind, wird die Pensionsleistung anteilmäßig bemessen.

 

Die anteilmäßige Leistung wird so berechnet, dass zuerst der theoretische Betrag der zu gewährenden Pensionsleistung errechnet wird, als ob die gesamte Versicherungszeit im Staat, der die Pensionsleistung berechnet,zurückgelegt würde. Dieser Betrag wird dann mit der Anzahl der Versicherungsmonate, die im Staat, der die Pensionsleistung berechnet, zurückgelegt wurden, multipliziert und nachher durch die Gesamtsumme der in allenMitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsmonate dividiert. Bei der Errechnung eines Pensionsanteils werden ausschließlich Entgelte bzw. Beitragsgrundlagen vom zuständigen Versicherungsträger

 

Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pensionsleistung auch nach innerstaatlichen Vorschriften gegeben sind (eine Pensionsleistung ohne Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten), werden zwei Berechnungen durchgeführt: die Berechnung einer Pensionsleistung nach innerstaatlichen Vorschriften wie auch jene des Pensionsanteils. Der höhere Betrag geht zur Auszahlung.

Wenn die Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten, wo Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, nicht gleichzeitig gegeben werden, werden die Zeiten, die in den Mitgliedstaaten, wo die Voraussetzungen für den Erwerb einer Pensionsleistung noch nicht gegeben werden, bei der Festlegung des Pensionsanteils nicht berücksichtigt, es sei denn, dass durch die Berücksichtigung dieser Zeitendie Pensionsleistung höher wäre.

 

Haben Sie in einem Mitgliedsstaat weniger als ein Jahr der Versicherungszeiten zurückgelegt, können Sie grundsätzlich in diesem Staat keinen Pensionsanspruch geltend machen. In solchem Fall werden diese Zeiten von anderen Versicherungsträgern, wo Sie mehr als ein Jahr Versicherungszeiten zurückgelegt haben, übernommen. In einigen Staaten kann das Recht auf Pension unter bestimmten Bedingungen auch aufgrund der Versicherungszeiten, die weniger als ein Jahr ausmachen, gewährt werden. Diese Zeiten werden dann nicht von anderen Staaten zu ihren Lasten übernommen.

 

Zahlung der Pensionsleistungen und anderer Leistungen in andere Mitgliedstaaten

Pensionsleistungen, die in einem Mitgliedstaat gewährt werden, können in einen anderen Staat, wo der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gezahlt werden.

 

Mitteilungspflicht der Bezieher einer Pension oder anderer Leistungen gegenüber dem Leistungszahler

Gemäß Gesetz sind Pensionsbezieher und Antragsteller verpflichtet, jede Änderung, die das Recht auf eine Pension oder andere Leistung bzw. deren Höhe beeinflussen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Durch eine rechtzeitige Mitteilung der Änderungenkann eine Überzahlung undfolglich die Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen vermieden werden.

 

Pensionsbezieher und Bezieher anderer Leistungen können alle Änderungen jeder Gebietsstelle der Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije mitteilen.

Es sollen vor allem die folgenden Änderungen mitgeteilt werden:

  • die Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit;
  • ein Hinterbliebenenpensionsbezieher nach seinem 15. Lebensjahr – die Beendigung der Schulausbildung, die Aufnahme einer Beschäftigung;
  • die Gewährung einer Pensionsleistung, die Pensionsneubemessung, der Wegfall des Anspruchs beim Träger eines anderen Staates;
  • die Änderung des Wohnsitzes;
  • andere Änderungen, die Einfluss auf die Pensionsleistung und andere Leistungen, wie auch deren Höhe haben könnten.
Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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