Slika družine

Selbstständige

Als Selbstständige unterliegen der Pflichtversicherung:

  • selbstständige Unternehmer (Personen, die in der Republik Slowenien eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben)
  • natürliche Personen, die eine selbstständige Berufstätigkeit ausüben, z.B. Rechtsanwälte, Privatärzte, Detektive, … (Personen, die in der Republik Slowenien eine sonstige zugelassene selbstständige Tätigkeit ausüben) und
  • Personen, die im Ausland als Selbstständige in ein entsprechendes Register eingetragen und auf die nach den EU-Rechtsvorschriften die Rechtsvorschriften der Republik Slowenien anzuwenden sind (in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragene selbstständige Erwerbstätigkeit) (3)

 

(3) Näheres zu diesem Personenkreis finden Sie unter Punkt 1.3.

 

Selbständige Personen werden aufgrund der Ausübung einer Vollzeittätigkeit versichert, sofern im Gesetz nicht anders geregelt wird.

 

Wenn in der Republik Slowenien Ausländer als Selbstständige eingetragen werden –

 

Drittstaatsangehörige, die für die Aufnahme einer Arbeit eine kombinierte oder sonstige Erlaubnis benötigen, werden mit dem Tag, an dem sie für ihre bereits eingetragene Tätigkeit noch die gültige kombinierte oder sonstige Erlaubnis erhalten, pflichtversichert. Erst dann dürfen sie mit der Ausübung dieser Tätigkeit beginnen. Verfügen sie bereits bei der Eintragung über das entsprechende Erlaubnis, so beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem ihre Tätigkeit in entsprechendes Register eingetragen wird.

 

Selbstständige werden durch eine einmalige Anmeldung in den vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert:

  • Pensions- und Invaliditätsversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Elternschutzversicherung.

 

Zur Anmeldung zur Versicherung sind die Versicherten selbst verpflichtet.

 

Einreichen der Anmeldung: Anmeldungspflichtige Personen können An- und Abmeldungen sowie Änderungen der in den Anmeldungen enthaltenen Angaben zu allen gesetzlichen Sozialversicherungszweigen elektronisch über das nationale Geschäftsportal SPOT (e-VEM) abgeben.

 

Selbständige Personen, die im Ausland in ein entsprechendes Register eingetragen und auf die nach den EU-Rechtsvorschriften die Rechtsvorschriften der Republik Slowenien anzuwenden sind, müssen die Anmeldung zur Versicherung bei dem An- und Abmeldungsdienst der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens  einreichen.

 

Anmeldungsfristen: Selbständige haben sich selbst innerhalb von acht Tagen ab Erfüllung der Voraussetzungen zur Versicherung anzumelden und innerhalb von acht Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen abzumelden. Diese Frist gilt auch für die Meldung der während der Versicherung eingetretenen Änderungen.

Beitragsentrichtung

Beitragsarten und -sätze für die vier Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung

 

Beitragsart

Beitrags-satz

Beitrags-pflichtiger

Pensions- und Invaliditätsversicherung - Beitragsteil des Versicherten

15,5 %

Versicherter

Pensions- und Invaliditätsversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers

8,85 %

Arbeitgeber

Krankenversicherung – Beitragsteil des Versicherten

6,36 %

Versicherter

Krankenversicherung – Beitragsteil des Arbeitgebers

6,56 %

Arbeitgeber

Krankenversicherung – Beitrag für Arbeitsunfall, Berufskrankheit

0,53 %

Arbeitgeber

Elternschutzversicherung- Beitragsteil des Versicherten

0,10 %

Versicherter

Elternschutzversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers

0,10 %

Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung - Beitragsteil des Versicherten

0,14 %

Versicherter

Arbeitslosenversicherung - Beitragsteil des Arbeitgebers

0,06 %

Arbeitgeber

Beitragspflichtige Personen

Versicherte haben selbst den Beitragsteil des Versicherten und den des Arbeitgebers zu entrichten, außer beim Bezug von Entgeltersatzleistungen, wenn den Beitragsteil des Arbeitgebers die Stelle, die diese Leistungen erbringt, zu tragen hat.

Grundlage für die Berechnung und Entrichtung der Beiträge

Die Grundlage für die Zahlung der Beiträge ist die Beitragsgrundlage. Diese entspricht dem von dem Versicherten erzielten und nach dem

 

Einkommenssteuergesetz ermittelten Gewinn. Nicht berücksichtigt hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Minderung und Anhebung der nach Monate umgerechneten Steuerbemessungsgrundlage. Für Selbständige wird der so ermittelte Gewinn, der für die Festsetzung der Beitragsgrundlage (s. vorangehenden Absatz) herangezogen wird, um 25 % verringert.

 

Die Mindestgrundlage für die Berechnung der Beiträge einer selbstständigen Person beträgt 60 % des letztbekannten, nach Monate umgerechneten jährlichen Durchschnittsentgeltes aller Beschäftigten in der Republik Slowenien.

 

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt das 3,5-fache (350 %) des letztbekannten, nach Monate umgerechneten jährlichen Durchschnittsentgeltes aller Beschäftigten in der Republik Slowenien.

 

Formulare und Fristen für die Berechnung und Entrichtung der Beiträge werden in der Regelung über Formulare für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe den Steuerverfahrensvorschriften festgelegt. Ab Januar 2017 wird von der Steuerbehörde ein vorausgefülltes Formular zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (POPSV) ausgestellt und dem Beitragspflichtigen auf elektronischem Weg über das Portal eDavki spätestens bis zum 10. eines jeden Monats für den vergangenen Monat zugestellt. Wenn die Angaben in der von der Steuerbehörde erstellten Berechnung nicht richtig und/oder unvollständig sind, oder wenn sie im System eDavki nicht von der Steuerbehörde hinterlegt werden, hat der Beitragspflichtige selbst das Formular spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den vergangenen Monat vorzulegen.

 

Die Beiträge sind spätestens bis zum 20. eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten.  

 

Näheres zu Beiträgen für Selbstständige finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien.

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
General conditions of use Data protection
Created by: MMstudio