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Sonstige Rechtsverhältnisse (Studenten, Arbeit aufgrund zivilrechtlicher Verträge)

Pflichtversichert werden Personen, die im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses eine Arbeit ausüben, wenn sie durch die Ausübung einer Vollzeitarbeit nach keiner Bestimmung des Pensions- und Invaliditätsversicherungsgesetzes pflichtversichert oder freiwillig versichert sind und auch keine Pension beziehen.

 

Als Arbeit im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses gilt insbesondere solche:

  • nach einem Werkvertrag, Urhebervertrag oder einem anderen zivilrechtlichen Vertrag,
  • eines Prokuristen oder Geschäftsführers nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften,
  • aufgrund einer Bestellung bei den Organen einer Kapital- oder Personengesellschaft,  Stiftung, Genossenschaft, Kammer, Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
  • aufgrund einer Bestellung zum Insolvenzverwalter, Konkursverwalter oder Liquidator,
  • aufgrund der Eintragung in das Register der Gerichtssachverständigen oder des der Gerichtssachverständigen für Wertermittlung,
  • als Studentenjob und
  • Nebentätigkeit.

 

Es werden nur die am häufigsten vorkommenden zivilrechtliche Vertragsarten aufgeführt, die ein sonstiges Rechtsverhältnis begründen.

 

Aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses sind für eine solche Person Beiträge zur Pensions- und Invaliditätsversicherung und bestimmte Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Anmeldung zur Versicherung

An- und Abmeldung zur Versicherung aufgrund eines sonstigen Arbeitsverhältnisses wird weder von der auszahlenden Stelle noch von dem Versicherten erstattet; die zahlende Stelle ist lediglich dazu verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung zu ermitteln und entrichten.

 

Der Umfang der Versicherungszeiten wird von der ZPIZ anhand der von der Finanzverwaltung der Republik Slowenien bereitgestellten jährlichen Daten über die Beiträge, die von den erzielten Einkünften aus einem sonstigen Rechtsverhältnis abgeführt wurden, für das vergangene Kalenderjahr festgestellt. Diese Daten werden in der Stammdatendatei erfasst, nachdem die Versicherungszeiten festgestellt und weitere Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind.

Beitragsentrichtung

Beitragspflicht für Versicherte, die eine Arbeit im Rahmen eines sonstigen Rechtverhältnisses ausüben, entsteht, wenn durch die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten Einkünfte die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt werden, nämlich, dass:

  • kein Pensionsbezug,
  • keine Pflichtversicherung oder
  • keine durch eine Teilzeitarbeit begründete Versicherungspflicht vorliegt.

 

Ein Versicherter hat selbst unmittelbar vor Auszahlung der Einkünfte der auszahlenden Stelle die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Beiträge richtig ermitteln und abführen kann.  Ein Pensionsbezieher, der seine Pension in der Republik Slowenien erhält, kann sich durch eine Pensionistenkarte ausweisen.  Der Pensionistenstatus wird auch Personen, die ihre Pension in einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, anerkannt und sie werden im Hinblick auf die Versicherungspflicht den Pensionsbeziehern in der Republik Slowenien gleichgestellt.

 

Beitragsarten und –sätze in der Pensions- und Invaliditätsversicherung:

  • Beitragsteil des Versicherten (15,5 % der Beitragsgrundlage),
  • Beitragsteil des Arbeitgebers (8,85  % der Beitragsgrundlage).

 

Darüber hinaus sind auch bestimmte Beiträge zur Krankenversicherung zu ermitteln und entrichten.

 

Beitragspflichtige Personen:

  • zur Entrichtung des Beitragsteils des Versicherten ist der Versicherter selbst verpflichtet, wobei die auszahlende Stelle in seinem Namen und für seine Rechnung diesen Beitrag zu ermitteln und abzuführen hat,
  • zur Entrichtung des Beitragsteils des Arbeitgebers ist die auszahlende Stelle verpflichtet.

 

Wenn die Stelle, die das Entgelt für die aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses  geleistete Arbeit auszahlt, nicht steuerpflichtig ist (eine ausländische juristische Person, die ihren Sitz oder Niederlassung als nicht ansässig nicht in der Republik Slowenien hat, oder eine natürliche Person, die nicht als erwerbstätig eingetragen ist), hat den Beitragsteil des Arbeitgebers der Versicherte selbst zu entrichten.

Grundlage für die Berechnung und Zahlung der Beiträge

Die Beitragsgrundlage bei einer Person, die aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses versichert ist, ist die jeweilige Vergütung für die aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses ausgeführte Arbeit oder Dienstleistung, die nach dem Einkommenssteuergesetz als Einkommen gilt.

 

Formulare und Fristen:

Die auszahlende steuerpflichtige Stelle (eine juristische Person, eine natürliche Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt) hat sowohl den Beitragsteil des Versicherten als auch den des Arbeitgebers im Wege des Steuerabzugs anhand des Formulars REK, das spätestens am Auszahlungstag der Steuerbehörde vorzulegen ist, zu berechnen.

 

Die auszahlende Stelle hat diese Beiträge spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Auszahlung der Vergütung zu entrichten.

Feststellung und Erfassung der Versicherungszeiten

Für einen Versicherten, bei dem Voraussetzungen für die Einbeziehung in der gesetzlichen Versicherung aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses vorliegen, wird weder eine Anmeldung zur noch eine Abmeldung aus der gesetzlichen Versicherung beim Wegfall der Voraussetzungen erstattet. Der Umfang der Versicherungszeit wird unter Heranziehung des jährlichen Gesamtbetrages aller Einkünfte aus sonstigen Rechtsverhältnissen im Nachhinein festgestellt, und zwar im folgenden Kalenderjahr für das vergangene Kalenderjahr.  Anhand der festgestellten Versicherungszeit wird von der ZPIZ die Anmeldung zur und Abmeldung aus der Versicherung vorgenommen und in der Stammdatendatei erfasst.

 

Der Umfang der Versicherungszeit wird festgestellt, indem für die jeweils erzielten 60 % des monatlichen Durchschnittsentgelts in dem Jahr, für welches die Berechnung vorgenommen wird, ein Versicherungsmonat zuerkannt wird, höchstens jedoch 12 Monate pro Kalenderjahr. Wenn ein solcher jährlicher Gesamtbetrag aller Einkünfte weniger als 60 % eines monatlichen Durchschnittsentgelts beträgt, werden die Versicherungszeiten anteilmäßig berücksichtigt.

 

Eine so festgestellte Versicherungszeit beginnt mit dem Kalenderjahr, für welches die Berechnung vorgenommen wird, und endet mit dem letzten Tag des ermittelten Zeitraums, höchstens jedoch mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

 

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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