Slika družine

Einbeziehung der Beschäftigten in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Republik Slowenien

Eine Person, die eine  Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausübt, kann sich in der gesetzlichen Sozialversicherung der Republik Slowenien nach den Rechtsvorschriften versichern, die für die durch das Arbeitsverhältnis begründete Versicherung in den Sozialversicherungszweigen der Republik Slowenien gelten, nämlich in der:

  • gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung
  • gesetzlichen Krankenversicherung
  • gesetzlichen Elternschutzversicherung
  • gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Anmeldungs-, Abmeldungs- und Beitragspflicht

Obwohl Artikel 21 der Durchführungsverordnung bestimmte Pflichte eines Arbeitgebers festlegt, der seinen eingetragenen Sitz oder Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates hat (der Arbeitgeber hat allen Pflichten nach den auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Beitragsentrichtung, nachzukommen, als wenn er seinen eingetragenen Sitz oder Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat hätte), gilt dennoch nach slowenischen Rechtsvorschriften der Versicherte als beitragspflichtig, da in solchen Fällen der Arbeitgeber nicht steuerpflichtig ist und daher weder zur Anmeldung noch zur Beitragsentrichtung verpflichtet ist.

 

Nach Artikel 21(2) der Durchführungsverordnung kann ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften für den Beschäftigten gelten, hat, mit dem Beschäftigten vereinbaren, dass dieser in seinem Namen dessen Pflichten zur Zahlung der Beiträge nachkommt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers davon berührt werden. Der Arbeitgeber unterrichtet über eine solche Vereinbarung den zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats.

 

Nach den geltenden slowenischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind die Versicherten selbst zur Zahlung aller Pflichtbeiträge verpflichtet, wenn sie bei einem Arbeitgeber, der seinen Sitz nicht in der Republik Slowenien hat, beschäftigt sind; das heißt, dass diesbezüglich als allgemeine Regel eine Vorgehensweise angewandt wird, die nach der Durchführungsverordnung als eine Ausnahme gilt.  

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuer sowie Arbeitsentgeltmeldung

Personen, die bei einem Arbeitgeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind, sind selbst zur Zahlung aller Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (Beitragsteile des Versicherten und diejenigen des Arbeitgebers zu allen Sozialversicherungszweigen). Die Beitragsberechnung, wofür Arbeitsentgelte und andere Bezüge aus dem letzten Monat herangezogen werden, sind nach den geltenden Rechtsvorschriften spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den vergangenen Monat auf dem Formular „Beitragsberechnung für die Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind“ (auf der Internetseite unter „Sozialversicherungsbeiträge“) der Steuerbehörde vorzulegen und spätestens bis zum 20. eines jeden Monats zu entrichten.

 

Die Grundlage für die Zahlung der Beiträge ist das Arbeitsentgelt, das der ausländische Arbeitgeber an diese Personen auszahlt. Für alle anderen Bezüge aus dieser Beschäftigung gelten die in der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.

 

In der Regel zahlt ein Versicherter selbst die Beiträge an ein vorgegebenes Unterkonto, unter Angabe eines Verweises, der seine Steuernummer enthält. Wenn die Zahlungsdaten dem ausländischen Arbeitgeber übermittelt werden, kann dieser zwar die Zahlung tätigen, doch wird sie aufgrund des Verweises so verbucht, als wenn sie von dem Versicherten vorgenommen wäre.

 

Angaben zu Entgelten, Entgeltersatzleistungen und entrichteten Beiträgen für das vergangene Kalenderjahr für diese Personen, die zur Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlagen und Ansprüche aus der Pensions- und Invaliditätsversicherung verwendet werden, werden nach den Vorschriften über die Stammdatendatei der Versicherten und Bezieher von Leistungen aus der Pensions- und Invaliditätsversicherung der Finanzverwaltung der Republik Slowenien übermittelt.

Nachweise über eine Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann anhand eines Arbeitsvertrages nachgewiesen werden. Die Beendigung der Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber kann bei der Abmeldung aus der Versicherung durch eine entsprechende von dem Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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