Slika družine

Einbeziehung der Selbstständigen in der gesetzlichen Sozialversicherung

Personen mit Wohnsitz in der Republik Slowenien, die sowohl in der Republik Slowenien als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat  eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Personen im Sinne des Artikels 13(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)

Personen mit Wohnsitz in der Republik Slowenien, die hier auch einen wesentlichen Teil ihrer eingetragenen selbstständigen Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen bereits nach den in der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften:

  • der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung,
  • der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • der gesetzlichen Elternschutzversicherung,
  • der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

 

Die Versicherungsplicht in der Republik Slowenien bleibt trotz der Eintragung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat unberührt, weil sie nach den Bestimmungen des ZPIZ-2 durch eine eingetragene selbstständige Vollzeittätigkeit in der Republik Slowenien begründet wird. Davon werden auch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten umfasst, die ein Selbstständiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlitten bzw. sich zugezogen hätte.

 

In der Krankenversicherung gilt folgende Regel: wenn eine Person in der Republik Slowenien  als Selbstständige krankenversichert und zudem mit einer selbstständigen Vollzeiterwerbstätigkeit im Ausland angemeldet  ist, wird für die Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsgrundlage herangezogen, die für die in der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung versicherten Selbstständigen festgesetzt wird. Wenn mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden, werden nach dem Pensions- und Invaliditätsversicherungsgesetz und dem Einkommenssteuergesetz für die Beitragsgrundlage die aus allen gemeldeten Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte berücksichtigt. Die so ermittelte Beitragsgrundlage wird auch für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer unterschiedlichen Tätigkeiten in Betracht gezogen, und zwar nach den für versicherte Selbstständige festgelegten Beitragssätzen und Grundlagen. In einem solchen Fall erübrigt sich der Beitritt zu eigenständiger Versicherung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit.

Personen, die nicht in der Republik Slowenien wohnhaft sind und die in der Republik Slowenien und in einem anderen EU-Mitgliedstaat  eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Personen im Sinne des Artikels 13(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)

Eine Person, die in der Republik Slowenien zwar nicht wohnhaft ist, jedoch hier den Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten hat, wird aufgrund einer eingetragenen Erwerbstätigkeit in der Republik Slowenien  ebenso pflichtversichert; dabei dienen die vorzulegenden  Nachweise über die Eintragung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor allem der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Das Versicherungsverhältnis wird, unabhängig von dem Wohnsitz, durch die in der Republik Slowenien eingetragene Erwerbstätigkeit begründet.

 

Wenn durch Löschung aus dem entsprechenden Register die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Republik Slowenien beendet, nach wie vor aber eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragen wird, wird erneut über die anzuwendenden Rechtsvorschriften entschieden, und wenn die Rechtsvorschriften der Republik Slowenien nicht mehr Anwendung finden, wird diese  Person in der Republik Slowenien nicht länger versichert.  Die A1-Bescheinigung wird widerrufen und die Versicherungsträger in den Ländern, in denen die Tätigkeiten weiterhin ausgeübt werden, werden darüber benachrichtigt.

Ausweisen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit und der Status eines geschäftsführenden Gesellschafters werden durch einen Ausdruck aus einem ausländischen Geschäfts- oder Gerichtsregister belegt.

Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für versicherte Selbstständige

Diese Beiträge werden von den Versicherten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Slowenien selbst dazu verpflichtet sind, berechnet und entrichtet.

 

Die Beitragsgrundlage wird nach den Bestimmungen des ZPIZ-2 auf die gleiche Weise festgesetzt, wie es für Personen, die eine eingetragene selbstständige Erwerbs- oder Berufstätigkeit in der Republik Slowenien ausüben, vorgesehen ist. Die Beitragsgrundlage ist der Gewinn aus einer in der Republik Slowenien  eingetragenen Erwerbstätigkeit und einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, unter Heranziehung der Daten aus der Einkommensteuerberechnung, die der Versicherte - Ansässiger der Republik Slowenien - der Steuerbehörde vorzulegen hat. Wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit in mehr EU-Mitgliedstaaten eingetragen ist, wird zur Festsetzung der Beitragsgrundlage die Summe der erzielten steuerpflichtigen Einkünfte aus den selbstständigen Erwerbstätigkeiten in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

 

Bei der Entrichtung der Beiträge für versicherte Selbstständige hat der Versicherte (oder gemeinhin ein Bevollmächtigter, z. B. ein Buchhaltungsservice) die Beitragsberechnung und getrennt auf einem dafür vorgesehenen Formblatt eine Einkommenssteuererklärung zwecks Einkommenssteuervorauszahlung der Steuerbehörde abzugeben.  Daraufhin wird durch diese die Höhe der zu zahlenden Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer bescheidmäßig festgesetzt. Der Versicherte ist selbst dazu verpflichtet, die Beiträge auf ein entsprechendes Einzahlungsunterkonto, unter Angabe des Verweises, der seine Steuernummer enthält, zu entrichten.

Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bei selbstständiger Teilzeiterwerbstätigkeit bis zum Vollzeitumfang

Die Beiträge werden von den Versicherten selbst berechnet und entrichtet. Im Hinblick auf die durch Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit begründete (anteilmäßige) Versicherung wird die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage entsprechend anteilmäßig berechnet.

 

Die Beitragsgrundlage wird auf die gleiche Weise festgesetzt wie bei Personen mit eingetragener Erwerbs- oder Berufstätigkeit in der Republik Slowenien gemäß Artikel 145 der ZPIZ-2. Der Beitragsgrundlage wird ein in einem anderen Mitgliedstaat erzieltes Arbeitseinkommen aufgrund der Einkommenssteuerberechnung, die ein Versicherter -Ansässiger der RS -  der Steuerbehörde vorzulegen hat, zugrunde gelegt. Bei Vorliegen  selbstständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten wird für die Bestimmung der Beitragsgrundlage die Summe der in allen Mitgliedstaaten erzielten steuerpflichtigen Einkünfte herangezogen.

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
General conditions of use Data protection
Created by: MMstudio