Slika družine

Zahlung der Jahreszulage

Die meisten Bezieher erhalten die Jahreszulage zusammen mit ihrer Pensionsleistung für den Monat Juni.

 

Bei dem für die Festlegung der Jahreszulage maßgeblichen Pensionsbetrag wird auch der Teil einer Witwen- Witwerpension, die Hinterbliebenenpension nach dem zweiten Elternteil, Zuschläge und Differenzbeträge der Pensionsleistungen zur Pensionsleistung nach anderen Vorschriften, der Betrag einer ausländischen Pensionsleistung berücksichtigt. In solchen Fällen wird die Höhe der Jahreszulage aufgrund des Gesamtbetrages der Pensionsleistungen aus den slowenischen wie auch ausländischen Pensionsversicherungen bestimmt.

 

Die Jahreszulage wird anteilmäßig gezahlt: der Betrag hängt von der in der Republik Slowenien zurückgelegten Versicherungszeit im Hinblick auf die gesamten Versicherungszeiten ab. Das bedeutet, dass auch die Jahreszulage für einen Bezieher einer slowenischen anteilmäßigen Pension anteilmäßig berechnet und gezahlt wird.  

 

Die Pensionsbezieher, die am 01.01. des laufenden Jahres in einem anderen Staat ihren Wohnsitz hatten oder ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben und gemäß internationalen Vorschriften eine anteilmäßige Leistung erhalten, wie auch Bezieher, die in der Republik Slowenien wohnen und nach Angaben der Steuerbehörde eine Pensionsleistung von einem ausländischen Pensions- und Invaliditätsversicherungsträger bekommen, erhalten bis Ende März des laufenden Jahres von der ZPIZ ein Formular „Erklärung über die Höhe meiner ausländischen Pensionsleistung“ zum Ausfüllen.

 

Die Bezieher sollen der Anstalt die Angaben zur Höhe ihrer ausländischen Pensionsleistung im Januar des laufenden Jahres bzw. dass sie keine ausländische Pension beziehen mitteilen. Das können sie über das im Begleitschreiben angegebene Webportal tun oder sie können die ausgefüllte Erklärung per Post zurückschicken. Erhält die Anstalt keine Angaben zur Höhe einer ausländischen Leistung bis 30.09. des laufenden Jahres, wird die Jahreszulage bis zum Ende des laufenden Jahres in der niedrigsten Höhe bzw. weniger, wenn es sich um eine anteilmäßige Pensionsleistung handelt, gezahlt.

 

Bezieher von Pensionen und Leistungen aus der Invaliditätsversicherung, die das Recht auf ihre Leistung im laufenden Jahr erworben haben, erhalten einen Anteil (in Zwölften) der Jahreszulage im Hinblick auf die Dauer des Anspruchs auf die Pensions- oder andere Leistung in jenem Jahr, soweit sie das ganze Urlaubsgeld in jenem Jahr noch nicht erhalten haben. 

Als ein Monat des Bezugs einer Leistung wird ein Monat angesehen, in dem ein Berechtigter sie mindestens 15 Tage erhalten hat.

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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