Wie wird eine Witwen- Witwerpension bemessen, wenn ein geschiedener Ehegatte auchdazu berechtigt ist?
Wenn der Ehegatte aus der späteren Ehe und der geschiedene Ehegatte zugleich das Recht auf Witwen- Witwerpension haben, wird die Witwen- Witwerpension, diemit 70% der Bemessungsgrundlage bestimmt wird, in zwei gleiche Teile geteilt.
Wenn nur einer der Ehegatten (aus der späteren Ehe oder der geschiedene Ehegatte) den Witwen- Witwerpensionsteil beantragt, wird dem anderen Mitberechtigten eine Witwen- Witwerpension in Höhe von der Differenz zwischen der Witwen- Witwerpension und dem Witwen- Witwerpensionsteil gewährt.
Wie wird eine Witwen- Witwerpension bemessen, wenn zugleich andere Familienangehörige Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben?
Wenn neben der Witwe/dem Witwerauch andere Familienangehörige Anspruch auf eine Pension nach dem/der Verstorbenen haben, gelten hinsichtlich der Bemessung der Witwe- Witwerpension und Hinterbliebenenpension die folgenden Bestimmungen:
Witwe/Witwer und Kinder: eine Witwen- Witwerpension wird anteilmäßig von der Hinterbliebenenpension bemessen, die mit einem von der Anzahl der Familienmitglieder bedingten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage bemessen wird. Die Witwe/der Witwer ist dabei mitgezählt.
Witwe/Witwer und andere Familienangehörige: eine Witwen- Witwerpension wird mit 70% der Bemessungsgrundlage bestimmt. Der Rest der Bemessungsgrundlage stellt die Hinterbliebenenpension, wozu andere Familienmitglieder berechtigt sind, dar.
Witwe/Witwer, Kinder und andere Familienangehörige: eine Witwen- Witwerpension wird anteilmäßig von der Hinterbliebenenpension bemessen, die mit einem von der Anzahl der Familienmitglieder bedingten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage bemessen wird. Die Witwe/der Witwer ist dabei mitgezählt.
Eventueller Rest der Bemessungsgrundlage steht den anderen Familienmitgliedern zu.