Slika družine

Herabsetzung der Altersgrenze

Eine Alterspension können Sie auch vor Erreichen des vorgeschriebenen Antrittsalters in Anspruch nehmen:

 

  • bei Erziehung eines leiblichen oder adoptierten Kindes, das von der versicherten Person im seinen ersten Lebensjahr erzogen wurde und die Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt (6 Monate pro ein Kind; 12 Monate pro zwei Kinder; 26 Monate pro drei Kinder; 36 Monate pro vier Kinder, 48 Monate pro fünf oder mehr Kinder).


Das Alter von 60 Jahren kann herabgesetzt werden, wenn bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben werden, und zwar bei Männern auf höchstens das 58. und bei Frauen das 56. Lebensjahr.
Ebenfalls kann man früher in Pension gehen, wenn vor dem 65. Lebensjahr 38 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben werden, jedoch frühestens mit Vollendung des 61. Lebensjahres.
 

  • bei Ableistung von Wehrdienst, wobei der Antrittsalter um zwei Drittel der tatsächlichen Dauer des Wehrdienstes herabgesetzt wird; dies gilt nur für Männer

    Das Alter von 60 Jahren kann herabgesetzt werden, wenn Sie bereits vor Vollendung des 60 Lebensjahres 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben haben, und zwar höchstens auf das 58. Lebensjahr.

    Wenn Sie 38 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben haben, können Sie die Herabsetzung von dem 65. Lebensjahr auf höchstens das 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen.
     
  • beim Beitritt zur gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung vor Vollendung des 18. Lebensjahres

    Wenn Sie bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben haben, können Sie die Herabsetzung des Antrittsalters von 60 Jahren auf höchstens das 58. Lebensjahr bei Männern und das 57. bei Frauen beantragen.
     
  • bei Ausübung einer Arbeit an einem Arbeitsplatz, für den die Versicherungszeiten günstiger berücksichtigt werden

    Diese Herabsetzung, für die keine Mindestaltersgrenze vorgesehen ist, können Sie beanspruchen, wenn Sie entweder vor Vollendung des 60. Lebensjahres 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres 15 Beitragsjahre erworben haben.
     
  • wegen persönlicher Umstände, wenn Sie gesundheitshalber bis zum 31. Dezember 1999 zur günstigeren Berücksichtigung der Versicherungszeiten berechtigt waren und Ihnen später Zurechnungszeiten angerechnet worden sind

    Diese Herabsetzung kommt in Betracht bei Vorliegen
    - von 40 Versicherungsjahren ohne Nachkauf vor Vollendung des 60.  

   Lebensjahres oder
- von 15 Beitragsjahren vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

       

Eine Herabsetzung der Altersgrenze für eine Alterspension kann auch bei Erfüllung folgender Voraussetzungen vorgenommen werden:

 

  • wenn Sie vor Vollendung des 60. Lebensjahres 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben haben und mehr als einer der aufgeführten Tatbestände, die eine Herabsetzung begründen, vorliegen, wird die Herabsetzung in folgender Reihenfolge vorgenommen:

 

bei Frauen (von dem 60. LJ auf höchstens das 57. LJ)
zunächst wegen Kindererziehung,

dann wegen des Beitritts zur gesetzlichen Pension- und Invaliditätsversicherung vor Vollendung des 18. Lebensjahres

 

bei Männern (von dem 60. LJ auf höchstens das 58. LJ)

zunächst wegen des Beitritts zur gesetzlichen Pension- und Invaliditätsversicherung vor Vollendung des 18. Lebensjahres,

dann wegen Kindererziehung und

zuletzt wegen Ableistung von Wehrdienst.

 

  • wenn Sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres 38 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben haben und für eine Herabsetzung mehr als einer der aufgeführten Tatbestände  vorliegen, wird die Herabsetzung in folgender Reihenfolge vorgenommen:

 

bei Frauen wird wegen Kindererziehung das 65. LJ auf höchstens das 61. LJ gesenkt.

 

bei Männern wird das 65. LJ auf höchstens das 63. LJ gesenkt, und zwar in folgender Reihenfolge:

zunächst wegen Kindererziehung,

dann wegen Ableistung von Wehrdienst.

 

Wenn Sie Versicherungszeiten, die günstiger berücksichtigt werden, erworben haben oder wenn Ihnen aufgrund persönlicher Umstände Zurechnungszeiten zuerkannt worden sind, haben diese Tatbestände Vorrang bei der Herabsetzung des Antrittsalters.

 

Für die Herabsetzung des Antrittsalters werden danach weitere Tatbestände herangezogen (bei Kindererziehung, Ableistung von Wehrdienst bzw. des Beitritts zur gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung vor Vollendung des 18. Lebensjahres), wobei das für den jeweiligen Tatbestand festgelegte Mindestantrittsalter nicht niedriger sein darf.

 

Demnach kann das Mindestantrittsalter bereits durch die Berücksichtigung des erstgenannten Tatbestandes dermaßen gesenkt werden, dass eine weitere Herabsetzung aufgrund eines anderen Tatbestandes nicht mehr möglich ist.

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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