Die Höhe Ihrer Invaliditätspension hängt von Ihrem Geschlecht und Alter, dem Grund für Ihre Invalidität, den erworbenen Versicherungszeiten und dem Entgelt bzw. den Versicherungsgrundlagen ab.
Die Invaliditätspension beginnt mit der Beendigung der Pflichtversicherung; wenn Sie nicht versichert sind, wird sie ab Tag des Eintritts der Invalidität gezahlt, soweit der Antrag auf Feststellung der Invalidität innerhalb von sechs Monaten nach deren Eintritt gestellt wird.
Die erstmalige Zahlung erfolgt voraussichtlich ein Monat nach Zustellung des Bescheides.
Mit dem Tag des Pensionsbeginns werden Sie auch zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der slowenischen Krankenversicherungsanstalt (der ZZZS) gemeldet.
Wann und unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Invaliditätspension?
Was wirkt sich auf die Höhe der Invaliditätspension aus?
Änderungen des Gesundheitszustandes während der Invalidität
Für die Gewährung einer Invaliditätspension muss die entsprechende Kategorie der Invalidität festgestellt und noch einige weitere Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Der gebührende Betrag der Invaliditätspension ist grundsätzlich von mehreren Faktoren abhängig, und zwar von:
Die Grundlage für die Bemessung der Invaliditätspension wird in gleicher Weise wie für die Bemessung der Alterspension ermittelt.
Eine Ausnahme von solcher Berechnung besteht für einen Versicherten mit Anspruch auf Invaliditätspension aufgrund Beitragszeiten, die kürzer sind als der Zeitraum, der für die Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage für eine Alterspension (also weniger als 24 Jahre) herangezogen wird. In einem solchen Fall wird die Pensionsbemessungsgrundlage anhand von Beitragsgrundlagen aus einzelnen Versicherungsjahren auch bei Vorliegen von weniger als sechs Monaten berechnet, jedoch nicht aus dem Kalenderjahr, in dem die Invaliditätspension zuerkannt wird.
Die Invaliditätspension für einen Versicherten, der außer im Jahr, in dem er die Invaliditätspension geltend macht, nicht versichert war, wird nach der Mindestbemessungsgrundlage bemessen.
Die Invaliditätspension wird nach der Mindestbemessungsgrundlage auch dann bemessen, wenn die Invalidität eingetreten ist während der Versicherte in einer Versicherung für Sonderfälle versichert war und die Bemessungsgrundlage auf die übliche Weise nicht festgesetzt werden kann.
Invaliditätspension wird nach der Pensionsbemessungsgrundlage mit einem Prozentsatz bemessen, dessen Höhe von:
abhängt.
Die Tabelle für die Bemessungsprozentsätze ist gleich wie für die Alterspension.
Der Prozentsatz für die Bemessung der Invaliditätspension hängt in diesem Fall nicht nur von dem Ausmaß der tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten ab, sondern auch von dem Alter des Versicherten am Tag des Eintritts der Invalidität, was die Ermittlung der sogenannten Zurechnungszeit beeinflusst.
Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Versicherungszeit, die der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten eines Versicherten, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hinzugerechnet wird und dadurch den Prozentsatz für die Bemessung der Invaliditätspension erhöht. Das Ausmaß der Zurechnungszeit ist von dem Alter des Versicherten am Tag des Eintritts der Invalidität abhängig.
Wenn die Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist, beträgt die Zurechnungszeit
Wenn die Invalidität nach Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist, umfasst die Zurechnungszeit die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag, an dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollenden würde, und dem Tag des Eintritts der Invalidität.
Die Dauer des Zeitraums, der für die Bestimmung der Zurechnungszeit maßgebend ist, wird nur in Jahren und Monaten berechnet.
Ein Zeitraum von mehr als 15 Tage zählt als ein Monat.
Ein Versicherter, bei dem Invalidität nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegt, hat keinen Anspruch auf Zurechnungszeit.
Festsetzung des Höchstbemessungsprozentsatzes:
Der Bemessungsprozentsatz für eine Invaliditätspension, die unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit bemessen wird, darf den Betrag einer Invaliditätspension als Folge einer Verletzung bei der Arbeit oder einer Berufskrankheit nicht übersteigen, es sei denn,
Der Bemessungsprozentsatz kann auch um Prozentsätze, die nach Artikel 37 Absatz 10 des Gesetzes (Kinderbetreuung) festgelegt, erhöht werden.
Festsetzung des Höchstbemessungsprozentsatzes:
Eine Invaliditätspension infolge von Invalidität, die auf eine Verletzung bei der Arbeit oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, wird abgesehen von dem Alter des Versicherten und der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten, nach der Pensionsbemessungsgrundlage mit einem Prozentsatz bemessen, der für Männer mit 40 Versicherungsjahren gilt, es sei denn,
Auch bei der Bemessung einer Invaliditätspension aufgrund einer Verletzung bei der Arbeit oder einer Berufskrankheit kann der Bemessungsprozentsatz unter bestimmten Voraussetzungen um Prozentsätze, die nach Artikel 37 Absatz 10 des Gesetzes (Kinderbetreuung) festgelegt, erhöht werden.
Bei einer Kombination von Ursachen für die Entstehung der Invalidität wird die Invaliditätspension so bemessen, als wenn die Gesamtinvalidität die Folge einer Verletzung bei der Arbeit oder einer Berufskrankheit wäre, und dann nochmal so, als wenn die Gesamtinvalidität auf eine Verletzung außerhalb der Arbeit oder eine Krankheit zurückzuführen wäre. Von dem jeweils so berechneten Betrag wird der entsprechende Prozentsatz in Bezug auf die jeweilige Ursache ermittelt, wobei sich die Gesamtinvalidität aus den daraufhin zusammengerechneten Prozentsätzen ergibt.
Die Höhe einer so bemessenen Pension darf den Betrag einer Pension, die nach der Pensionsbemessungsgrundlage mit einem für Männer mit 40 Versicherungsjahren bestimmten Prozentsatz bemessen wurde, nicht übersteigen.
Auch bei einer so bemessenen Invaliditätspension kann der Bemessungsprozentsatz unter bestimmten Voraussetzungen um Prozentsätze, die nach Artikel 37 Absatz 10 des Gesetzes (Kinderbetreuung) festgelegt werden, erhöht werden.
Auf die Versicherungszeiten, die für die Bemessung einer Invaliditätspension herangezogen werden, wird auch die Zurechnungszeit aufgrund persönlicher Umstände angerechnet.
Wenn Sie eine Invaliditätspension bezogen und Ihr Gesundheitszustand sich verbesserte, werden bei erneuter Invalidität die Zeiten des Bezugs der Invaliditätspension für die Erfüllung der Versicherungs- bzw. Beitragszeiten nicht auf die sogenannten Arbeitsjahre angerechnet.
Bei Verbesserung des Gesundheitszustandes wird die Invaliditätspension weiterhin gezahlt, und zwar unter der Voraussetzung, dass Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides über den Wegfall des Anspruches bei der Anstalt für Arbeit der Republik Slowenien als arbeitslos melden.