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Hinterbliebenenpension

Wann kann ich eine Hinterbliebenenpension beantragen?

Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:

  • die Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen vom/von der verstorbenen Versicherten oder Berechtigten zu einzelnen Ansprüchen aus der Pensions- und Invaliditätsversicherung
  • die Erfüllung besonderer Voraussetzungen von seinen/ihren  Familienangehörigen.

     

Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Witwen- Witwerpension besteht, wird als der Tod des/der Versicherten bzw. Pensionsberechtigten auch ein rechtskräftiger Beschluss der Todeserklärung angesehen.

 

Welche allgemeinen Voraussetzungen  für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente müssen von der/dem Verstorbenen erfüllt werden?

Wenn der/die Verstorbene noch kein Bezieher der Ansprüche aus der gesetzlichen Versicherung war, hatte er/sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Früh-, Alters- oder Invaliditätspension erfüllen müssen – sein Tod wird als der Eintritt der Invalidität der ersten Kategorie angesehen.

 

Im Fall, dass der/die Verstorbene ein Pensionsberechtigter war, werden die Voraussetzungen von ihm/ihr erfüllt, wenn er/sie:

  • eine Früh-, Alters-, oder Invaliditätspension aus der gesetzlichen Versicherung oder
  • Leistungen aufgrund der Invalidität aus der gesetzlichen Versicherung bezogen hatte.

Starb der/die Versicherte bzw. Berechtigte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, werden Voraussetzungen von ihm/ihr erfüllt, unabhängig davon, wie viele Versicherungsjahre er/sie zurückgelegt hatte.

 

Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

Gibt es weitere allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension?

Welche sind die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension, die von einem Familienangehörigen erfüllt werden müssen?

Welche anderen Familienangehörigen können eine Hinterbliebenenpension beantragen?

Wie wird die Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension bestimmt?

Wie wird eine Hinterbliebenenpension bemessen, wenn die Berechtigten sowohl Kinder wie auch andere Familienangehörige sind?

Wann erlischt das Recht auf Hinterbliebenenpension eines Familienangehörigen?

Wo kann man den Antrag auf Hinterbliebenenpension stellen?

 

Gibt es zusätzliche allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension?

In einigen Fällen gibt es eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension, und zwar dass der/die Verstorbene bis zu seinem/ihrem Tod den Lebensunterhalt eines Familienangehörigen bestritten hatte.

 

Die Voraussetzung des Lebensunterhalts ist gegeben, wenn:

  • der/die Familienangehörige bis zum Tod des/der Verstorbenen mit ihm/ihr einen  gemeinsamen ständigen Wohnsitz hatte und das durchschnittliche monatliche Einkommen des/der Familienangehörigen im letzten Kalenderjahr vor dem Tod des/der Versicherten bzw. Berechtigten 29% der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (des Todes) geltenden Mindestpensionsbemessungsgrundlage nicht überstiegen hatte,
  • der/die Familienangehörige bis zum Tod des/der Verstorbenen keinen gemeinsamen ständigen Wohnsitz  mit dem/der Verstorbenen hatte, zahlte ihm/ihr jedoch der/die Verstorbene im Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls  regelmäßig monatliche Geldmittel in Höhe von mindestens 29% der Mindestpensionsbemessungsgrundlage in jenem Jahr.

 

Was zählt unter das Einkommen eines Familienangehörigen?

Unter das Einkommen eines Familienangehörigen zählt auch das Katastereinkommen und anderes Einkommen, das nach den Einkommenssteuervorschriften die Grundlage für deren Bemessung darstellt.

 

Was zählt nicht unter das Einkommen eines Familienangehörigen?

Unter das Einkommen eines Familienangehörigen zählt nicht Sozialhilfe nach den Vorschriften über soziale Einnahmen.

 

Welche sind die besonderen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension, die von einem Familienangehörigen erfüllt werden müssen?

Grundsätzlich verlangt die Gewährung einer Hinterbliebenenpension ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem/der Familienangehörigen und dem/der Verstorbenen.

Eine Hinterbliebenenpension kann von den Kindern und anderen Familienangehörigen beantragt werden.

 

Wann wird Hinterbliebenenpension einem Kind gewährt?

Ein Kind hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension bis zu seinem 15. Lebensjahr, bzw. zur Beendigung der Schulausbildung, maximal bis zum 26. Lebensjahr.

 

Ein Kind, das im Jahr des Todes seines Elternteils die Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassung zum nächsten Schuljahr nicht erfüllt, hat das Rech, Hinterbliebenenpension bis zum Ende des nächsten Schuljahres zu bekommen.

 

Falls das Kind nach seinem 15. Lebensjahr beim Arbeitsamt angemeldet ist, kann es die Hinterbliebenenpension längstens bis zum 18. Lebensjahr erhalten, unter der Bedingung, dass es allen Verpflichtungen gemäß den Arbeitsmarktvorschriften nachgeht.

 

Ein Kind, das bis zu seinem 15. Lebensjahr  oder der Beendigung der Schulausbildung  bzw. seinem 26. Lebensjahr voll erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.

 

Ein Kind, das nach seinem 15. Lebensjahr  oder der Beendigung der Schulausbildung  bzw. seinem 26. Lebensjahr voll erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension unter der Bedingung, dass der/die Versicherte bzw. Berechtigte seinen Lebensunterhalt  bis zu seinem/ihrem Tod  bestritten hatte.

 

Wann gilt ein Kind als voll erwerbsunfähig?

Volle Erwerbsunfähigkeit eines Kindes liegt vor, wenn es unfähig für selbständiges Leben und die Verrichtung einer Arbeit ist, was von der Gutachterstelle der Anstalt, der Invaliditätskommission der ZPIZ, festgestellt wird.

 

Welche anderen Familienangehörigen können eine Hinterbliebenenpension beantragen?

Steifkinder, Enkelkinder oder ein anderes elternloses Kind, das der/die Verstorbene seinen Lebensunterhalt bis zu seinem/ihrem Tod bestritten hatte, können eine Hinterbliebenenpension beantragen, unter der Bedingung, dass sie die für Kinder geltenden Vorschriften erfüllen.

 

Leben noch die Eltern der Enkelkinder, dessen Unterhalt vom/von der Verstorbenen bis zu seinem/ihrem Tod bestritten wurde, werden die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension seitens der Kinder als erfüllt angesehen, unter der Bedingung, dass ihre Eltern voll erwerbsunfähig sind. Als solche Erwerbsunfähigkeit wird die Invalidität der ersten Kategorie angesehen.

 

Die Eltern, deren Unterhalt der/die Verstorbene bis zu seinem/ihrem Tod bestritten hatte, haben Anspruch auf Hinterbliebenenpension, wenn sie:

  • bis zum Tod des/der Verstorbenen 60 Jahre alt waren, bzw.
  • zum Zeitpunkt seines/ihres Todes voll erwerbsunfähig waren.
     

Wenn die Eltern, die das Recht auf Hinterbliebenenpension aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit erworben haben, in der Zeit des Bezugs dieser Leistung 60 Jahre alt werden, behalten sie sie auf Dauer.

 

Wann gilt ein-e Familienangehörige-r als voll erwerbsunfähig?

Volle Erwerbsunfähigkeit beim Stiefkind, Enkelkind oder einem anderen elternlosen Kind liegt vor, wenn sie unfähig für selbständiges Leben und die Verrichtung einer Arbeit sind, bei den Eltern, wenn sie Invalidität der ersten Kategorie aufweisen, die von der Gutachterstelle der Anstalt, der Invaliditätskommission, festgestellt wird.

 

Wann kann das Recht auf Hinterbliebenenpension nicht erworben werden?

Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension steht einem Kind, das  zum Zeitpunkt des Todes  des/der Versicherten  oder Pensionsberechtigten, aus dessen Versicherung es das Recht geltend machen würde, schon eine Ehe geschlossen hatte und sein Ehegatte verpflichtet ist, sein Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht zu.

 

Ist ein Familienangehöriger rechtskräftig für vorsätzliche Straftat des Mordes des/der Versicherten verurteilt worden, kann er/sie das Recht auf Hinterbliebenenpension nicht beantragen.

 

Wie wird die Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension festgestellt?

Die Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension wird  genauso wie die für eine Witwen-Witwerpension festgestellt.

 

Wie wird eine Hinterbliebenenpension bemessen?

Die Höhe einer Hinterbliebenenpension hängt grundsätzlich von der Anzahl und dem Personenkreis der Familienangehörigen, die nach dem/der verstorbenen Versicherten  oder Berechtigten Anspruch auf Hinterbliebenenpension geltend machen können.

 

Falls entweder nur die Kinder oder andere Familienangehörigen (Stiefkinder, Enkelkinder, andere elternlose Kinder und die Eltern) den Anspruch auf Hinterbliebenenpension beantragen, wird eine Hinterbliebenenpension von der Bemessungsgrundlage in der folgenden Höhe bemessen:

  • ein Familienangehöriger: 70% der Bemessungsgrundlage
  • zwei Familienangehörige: 80% der Bemessungsgrundlage
  • drei Familienangehörige: 90 % der Bemessungsgrundlage
  • vier oder mehr Familienangehörige: 100% der Bemessungsgrundlage


 

Die so bemessene Hinterbliebenenpension wird im Hinblick auf die Anzahl der Familienangehörigen auf gleiche Teile aufgeteilt.

Wie wird eine Hinterbliebenenpension bemessen, wenn  die Berechtigten sowohl Kinder wie auch andere Familienangehörigen sind?

Wenn sowohl Kinder als auch andere Familienangehörige das Recht auf eine Hinterbliebenenpension haben, wird sie für die Kinder im bestimmten Prozentsatz festgestellt, den anderen Familienangehörigen steht eventueller Rest der Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension zu, der ebenso auf gleiche Teile aufgeteilt wird.

Wenn eine Aufteilung auf gleiche Teile nicht möglich ist, steht der Restbetrag dem ältesten Familienangehörigen zu.

 

Wie wird eine Hinterbliebenenpension gezahlt?

An minderjährige Kinder und andere minderjährige Familienangehörige, die separat wohnen, wird eine Hinterbliebenenpension auf Antrag separat ausgezahlt.

 

Wie wird eine Hinterbliebenenpension bemessen, wenn  auch die Witwe/der Witwer zur Witwen- Witwerpension berechtigt ist?

Wenn neben den Kindern und anderen Familienangehörigen auch die Witwe/der Witwer zur Pension nach dem/der Verstorbenen berechtigt ist, gelten hinsichtlich der Bemessung  der Hinterbliebenenpension folgende Vorschriften:

  • Witwe/Witwer und Kinder: eine Hinterbliebenenpension wird anteilmäßig von der Hinterbliebenenrente, die von der Pensionsbemessungsgrundlage in einem von der Anzahl der Familienangehörigen – die Witwe/der Witwer sind mitgezählt – bedingten Prozentsatz bemessen. 
  • Witwe/Witwer und andere Familienangehörige: eine Hinterbliebenenpension wird zu 70% der Bemessungsgrundlage bemessen. Der Rest ist die Hinterbliebenenpension, die den anderen Familienangehörigen zusteht.
  • Witwe/Witwer, Kinder und andere Familienangehörige: eine Hinterbliebenenpension wird anteilmäßig von der Hinterbliebenenrente, die von der Pensionsbemessungsgrundlage in einem von der Anzahl der Familienangehörigen – die Witwe/der Witwer sind mitgezählt – bedingten Prozentsatz bemessen. Eventueller Rest der Bemessungsgrundlage steht den anderen Familienangehörigen zu.
     

Wie wird eine Hinterbliebenenpension für eine Vollwaise bemessen?

Eine Hinterbliebenenpension für ein Kind ohne beide Elternteile wird aus der Versicherung des Elternteils gewährt, die sich für die Waise als günstiger erweist und zwar zu 100% der Bemessungsgrundlage.

 

Im Fall zweier oder mehrerer Kinder ohne beide Elternteile werden zwei Hinterbliebenenpensionen nach  jedem Elternteil in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage bemessen; sie werden in einem von der Anzahl der Kinder abhängigen Anteil aufgeteilt.

 

Wenn die Aufteilung auf gleiche Teile nicht möglich ist, steht der Rest dem ältesten Kind zu.

 

Wann erlischt das Recht auf Hinterbliebenenpension für einen Familienangehörigen?

Ein Hinterbliebenenpensionsberechtigter verliert sein Recht, wenn die besonderen, für Familienangehörige geltenden Voraussetzungen, nicht mehr gegeben werden:

  • wenn er 15 Jahre alt wird und befindet sich weder in der Schulausbildung noch wird beim Arbeitsamt gemeldet (bis zum 18. Lebensjahr),
  • verliert den Schüler- oder Studentenstatus,
  • wird 26 Jahre alt.

 

Wo kann man eine Hinterbliebenenpension beantragen?

Wenn Sie in Slowenien wohnen, können Sie den Antrag auf Hinterbliebenenpension bei der ZPIZ

 

  • auf elektronischem Wege über das Moj eZPIZ System mit digitalem Zertifikat
  • persönlich bei der nächstgelegenen Gebietsstelle der Anstalt oder per Post (Formular) stellen.

     

Aufgrund des Antrages auf Hinterbliebenenpension wird bei der ZPIZ ein bescheidmässiges Verfahren hinsichtlich des Hinterbliebenenpensionsanspruchs eingeleitet. Wenn Sie in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat oder dem Staat, mit dem Slowenien ein Sozialversicherungsabkommen  hat (LINK), können Sie Ihren Antrag beim Versicherungsträger in diesem Staat stellen. Ihr Antrag wird danach an uns weitergeleitet werden.

 

Für alle zusätzlichen Informationen und Erklärungen hinsichtlich der Hinterbliebenenpension können Sie die Mitarbeiter der ZPIZ kontaktieren:

  • persönlich bei der nächstgelegenen Gebietsstelle der ZPIZ während der  Öffnungszeiten

telefonisch oder per E-Mail.
 

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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