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Wann kann ich in Pension gehen?

Wann kann ich in Pension gehen?

Für eine Alterspension müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Vollendung des vorgeschrieben Antrittsalters,
  • Vorliegen von Versicherungszeiten, Beitragszeiten und Versicherungszeiten ohne Nachkauf im bestimmten Umfang und
  • Ende der Versicherungspflicht.

 

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen von 40 Versicherungsjahren ohne Nachkauf,
  • Vollendung des 65. Lebensjahres und Vorliegen von 15 Beitragsjahren.

 

Die Alterspension können Sie auch frühzeitig in Anspruch nehmen und hierbei die Herabsetzung des Antrittsalters geltend machen.

Alterspension mit Zusatzversicherungszeiten

Wenn Sie in Slowenien in der gesetzlichen Zusatzpensionsversicherung oder der beruflichen Versicherung (Personen, die am gesundheitsgefährdenden Arbeitsstellen gearbeitet haben, wie Bergleute, Polizisten, Soldaten u.ä., sowie Personen, die ihre Arbeit nach einem bestimmten Alter nicht mehr erfolgreich ausüben können, z. B. Opernsänger, Balletttänzer u.ä.)  versichert gewesen sind, kann ein Viertel dieses Zeitraums auf Ihre Versicherungszeiten als Zusatzzeit angerechnet werden.

 

Bei Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird eine solche Zeit als Versicherungszeit ohne Nachkauf berücksichtigt, hat aber keine Auswirkung auf die Höhe des für eine Alterspension festgesetzten Bemessungssatzes.

Nahstehend finden Sie Auskunft auf die folgenden Fragen:

Was sind Versicherungszeiten?

Warum soll ich meinen Pensionsantritt aufschieben?

Was wirkt sich auf die Pensionshöhe aus?

Bin ich zu garantierter Pension berechtigt?

Wie bekomme ich eine Pensionsvorausberechnung?

Was muss ich tun, wenn ich eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Slowenien ausübe und in Pension gehen möchte?

Was sind Versicherungszeiten?

Versicherungszeiten sind alle Beitrags- und Ersatzzeiten, die bei einer Alterspension berücksichtigt werden und von denen der Pensionsbemessungssatz abhängt.

 

Beitragszeiten sind Zeiten einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Versicherung, für die Beiträge entrichtet wurden (Nachkauf von Versicherungszeiten, bescheidmäßig anerkannte Zeiten der Kindererziehung für ein Kind während seines ersten Lebensjahres).

 

Ersatzzeiten sind Zeiten, die unabhängig von einer Beitragszahlung als Versicherungszeiten berücksichtigt werden; für einen Anspruch auf eine Alterspension muss dennoch unbedingt noch eine Mindestbeitragszeit von 15 Beitragsjahren vorliegen.

 

Als Versicherungszeiten ohne Nachkauf zählen Zeiten der Versicherung in der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung, Zeiten freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Versicherung bis 31. Dezember 2012, wofür Beiträge tatsächlich entrichtet wurden, Zeiten der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und Beitragszeiten nach slowenischen Rechtsvorschriften aufgrund eines ausländischen Arbeitsverhältnisses. Nicht enthalten in diesen Zeiten sind jedoch z. B. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Versicherung nach 1. Januar 2013, Kindererziehungszeiten im ersten Lebensjahr des Kindes, Nachkauf von Versicherungszeiten u. a.

 

Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension und deren Berechnung wird auch die Zurechnungszeit berücksichtigt.

 

Nachkauf von Zeiten: wenn Sie in der Republik Slowenien versichert sind oder eine Pension aus der slowenischen Versicherung beziehen, können Sie zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder für eine günstigere Pensionsbemessung bis zu fünf Beitragsjahre nachkaufen. Dieser Nachkauf wird herangezogen für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf:

  • eine Alterspension bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder
  • eine vorzeitige Pension.

 

In beiden Fällen wird diese Zeit auch für die Bestimmung des Pensionsbemessungssatzes berücksichtigt.

Warum soll ich meinen Pensionsantritt aufschieben?

Wenn Sie ihren Pensionsantritt auf einen späteren Zeitpunkt aufschieben,  können die nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension erworbenen Versicherungszeiten bei der Pensionsberechnung günstiger bewertet werden.

Wenn Sie mindestens 60 Lebensjahre vollendet (oder weniger wegen Herabsetzung des Antrittsalters) und 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf zurückgelegt haben, wird jedes weitere Versicherungsjahr ohne Nachkauf, das:

  1. in der gesetzlichen Versicherung in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 erworben wurde, jedoch höchstens bis zu drei aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren, so bewertet, dass je drei Versicherungsmonate ohne Nachkauf einen Wert von 1 % erhalten (4 % für ein Jahr bzw. 12 % für drei Jahre);
  2. in der gesetzlichen Versicherung nach dem 1. Januar 2020 erworben wurde, jedoch höchstens bis zu drei Versicherungsjahren, so bewertet, dass je sechs Versicherungsmonate ohne Nachkauf einen Wert von 1,5 % erhalten (3 % für ein Jahr bzw.9 % für drei Jahre).

 

Wenn Sie nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Versicherungszeiten ohne Nachkauf sowohl bis zum 31. Dezember 2019 als auch nach dem 1. Januar 2020 erworben haben, wird das zu einer kombinierten günstigeren Bewertung von Versicherungszeiten ohne Nachkauf, höchstens jedoch bis zu drei Versicherungsjahren, führen.

Was wirkt sich auf die Pensionshöhe aus?

Die Höhe einer Alterspension  hängt von der Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage und der erworbenen Versicherungszeiten, die als Grundlage für die Festsetzung des Bemessungssatzes dienen, ab.

 

Wie wird die Pensionsbemessungsgrundlage festgesetzt?

Für die Berechnung einer Alterspension wird die Bemessungsgrundlage herangezogen, die sich aus dem monatlichen Durchschnitt der Beitragsgrundlagen aus den günstigsten beliebigen aufeinanderfolgenden 24 Monaten, die nach dem Jahr 1970 erworben wurden, errechnet und nach denen Beiträge zur gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung entrichtet wurden. Für die Berechnung werden die um Steuer und Beiträge geminderten  Beitragsgrundlagen, die in der Republik Slowenien nach einem Durchschnittssatz von dem Entgelt abgeführt werden, berücksichtigt. Die ZPIZ hat alle verfügbaren durchschnittlichen monatlichen Bemessungsgrundlagen aus den aufeinanderfolgenden 24 Versicherungsjahren ab dem 1. Januar 1970 zu errechnen und von Amts wegen die Pension nach dem günstigsten Durchschnitt, der die Pensionsbemessungsgrundlage bildet, zu berechnen. Dabei sind die zuvor gemeldeten Angaben zu Entgelten und Beitragsgrundlagen nach den Vorschriften über die Stammdatendatei der Versicherten und Bezieher von Leistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung zu berücksichtigen.

 

Entgelte oder Beitragsgrundlagen aus einzelnen Kalenderjahren können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Kalenderjahr mindestens sechs Versicherungsmonate vorliegen.

 

Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr, in dem eine Alterspension in Anspruch genommen wird, können bei der Berechnung der Pensionsgrundlage nicht herangezogen werde.

 

Die für die Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage dienenden Beitragsgrundlagen aus vergangenen Versicherungsjahren werden mit einem Aufwertungsfaktor aufgewertet, um die Vergleichbarkeit der Leistungen zu gewährleisten.

 

Wenn ihre Alterspension, die unter Berücksichtigung der erworbenen Versicherungszeiten nach der Pensionsbemessungsgrundlage zusammen mit den im Jahr der Antragstellung gebührenden Anpassungen niedriger ausfällt als eine Alterspension, die anhand gleicher Versicherungszeiten nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnet worden ist, wird ihre Pension nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnet.

 

Wenn ihre Alterspension, die unter Berücksichtigung der erworbenen Versicherungszeiten nach der Pensionsbemessungsgrundlage zusammen mit den im Jahr der Antragstellung gebührenden Anpassungen höher ausfällt als eine Alterspension, die anhand gleicher Versicherungszeiten nach der Höchstbemessungsgrundlage berechnet worden ist, wird ihre Pension nach der Höchstbemessungsgrundlage berechnet.

 

Wie wird der Bemessungssatz festgesetzt?

Neben der Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage beeinflusst die Höhe ihrer Alterspension auch der Bemessungssatz, der von den erworbenen Versicherungszeiten abhängt.

Für die Berechnung einer Alterspension wird bei 15 Beitragsjahren ein Mindestbemessungssatz angesetzt; einen Höchstbemessungssatz gibt es nicht.

 

Für 15 Beitragsjahre liegt der Bemessungssatz bei Frauen bei 29,5 %. Für jedes weitere Versicherungsjahr werden 1,36 % hinzugerechnet. Wenn die Zusatzversicherungszeiten in einem Umfang von weniger als einem Jahr, jedoch von mindestens 6 Monaten vorliegen, werden 0,68 % hinzugerechnet.

 

Bei Männern ändert sich der Bemessungssatz für 15 Versicherungsjahre je nach dem Jahr des Pensionsantritts.

 

Jahr des Pensionsantritts

Prozentsatz für 15 Versicherungsjahre

2020

      27

2021

      27,5

2022

      28

2023

      28,5

2024

      29

Ab 2025

      29,5

 

Für jedes weitere Versicherungsjahr werden bei Männern hinzugerechnet:

 

Jahr des Pensionsantritts

Prozentsatz

2020

      1,26

2021

      1,28

2022

      1,30

2023

      1,32

2024

      1,34

Ab 2025

      1,36

 

Wenn die Zusatzversicherungszeiten weniger als ein Jahr, jedoch mindestens 6 Monate betragen, wird jedes weitere Jahr mit der Hälfte des oben angeführten Prozentsatzes je Kalenderjahr bewertet.

 

Der Pensionsbemessungssatz kann wegen Kindererziehung eines leiblichen oder adoptierten Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt und von der versicherten Person in seinem ersten Lebensjahr erzogen wurde, erhöht werden. Demnach beträgt die zusätzliche Bemessung für jedes Kind 1,36 %, insgesamt jedoch höchstens 4,08 %.

 

Pensionserhöhung wegen Kindererziehung kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden, im Regelfall von der Frau. Wenn vereinbart, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem Mann beansprucht werden, sofern er eine Leistung  aus der Elternschutzversicherung mindestens 120 Tage bezogen oder keiner der Eltern von dem Elternurlaub Gebrauch gemacht hat.

 

Die Höhe der Alterspension wird auch von einem Pensionsaufschub beeinflusst. Wenn Sie mindestens 60 Jahre vollendet (oder weniger wegen Herabsetzung des Antrittsalters) und 40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf erworben und ihren Pensionsantritt aufgeschoben haben, wird jedes weitere Versicherungsjahr ohne Nachkauf,

  • das in der gesetzlichen Versicherung in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 erworben wurde, jedoch höchstens bis zu drei aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren, so bewertet, dass je drei Versicherungsmonate ohne Nachkauf einen Wert von 1 % erhalten (4 % pro Jahr bzw. 12 % pro drei Jahre);
  • das in der gesetzlichen Versicherung in der Zeit nach dem 1. Januar 2020 erworben wurde, jedoch höchstens bis zu drei Versicherungsjahren, so bewertet,
  • dass je sechs Versicherungsmonate ohne Nachkauf einen Wert von 1,5 % erhalten (3 % pro Jahr bzw. 9 % pro drei Jahre).

 

Wenn Sie nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension sowohl Versicherungszeiten ohne Nachkauf bis zum 31. Dezember 2019 als auch nach dem 1. Januar 2020 zurückgelegt haben, wird eine kombinierte günstigere Bewertung der Versicherungszeiten ohne Nachkauf bis zu höchstens drei Versicherungsjahren vorgenommen.

Bin ich zu garantierter Pension berechtigt?

Wenn Sie bei Pensionsantritt die für eine Alterspension beim Mindestantrittsalter

(60. Lebensjahr oder früher wegen Herabsetzung des Antrittsalters) vorgeschriebene Versicherungszeit (40 Versicherungsjahre ohne Nachkauf) zurückgelegt haben, haben Sie  Anspruch auf garantierte Pension. Wenn Sie unter den gleichen Voraussetzungen eine anteilmäßige Alterspension nach einem zwischenstaatlichen Abkommen oder den EU-Verordnungen geltend machen, steht Ihnen auch garantierte Pension anteilmäßig zu.

 

Ab 1. Dezember 2020 beträgt die garantierte Pension 566,88 EUR.

Dieser Betrag wird nicht für die Festsetzung der Pensionsbemessungsgrundlage für eine Witwen-/Witwer- oder Hinterbliebenenpension herangezogen.

        

Pensionsvorausberechnung

 

Bei der ZPIZ können Sie Auskunft darüber, wann Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder vorzeitige Pension voraussichtlich erfüllen werden und wie hoch die Pension ausfallen wird, erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und ihn

  • über das System Moj eZPIZ mittels eines qualifizierten digitalen Zertifikats,
  • persönlich bei der nächstgelegenen ZPIZ-Gebietsstelle oder
  • per Post (Pdf-Formular)

abgeben. 

Was muss ich tun, wenn ich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Republik Slowenien ausübe und in Pension gehen möchte?

Wenn Sie beschäftigt sind, wird Ihr Arbeitgeber Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung und der Krankenversicherung mittels des M-2-Formulars abmelden.

 

Wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie:

  • sich aus dem Geschäftsregister Sloweniens löschen lassen und
  • sich aus der gesetzlichen Pensions- und Invaliditätsversicherung und der Krankenversicherung mittels des M-2-Formulars abmelden; das M-2-Formular (bei Verwaltungsdienststellen kostenlos erhältlich) müssen Sie zudem über das Portal e-VEM mittels eines qualifizierten digitalen Zertifikats abgeben.

 

Einen Antrag auf Alterspension können Sie 

  • elektronisch über das System Moj eZPIZ mittels eines qualifizierten digitalen Zertifikats,
  • persönlich bei der nächstgelegenen ZPIZ-Gebietsstelle oder per Post (Pdf-Formular)

stellen.

 

Unterlagen, die per Einschreiben zuzustellen sind:

  • Arbeitsbuch und andere vorliegende Nachweise (z. B. Nachweise über ausländische Versicherungszeiten),
  • Bescheinigung über die Beendigung der Versicherungspflicht (bei Selbstständigen: Bescheinigung über die Löschung aus dem Geschäftsregister Sloweniens; bei den in der gesetzlichen Versicherung freiwillig versicherten Personen: das M-2-Formular; u. ä.)
  • von den Eltern geschlossene Vereinbarung über die Beantragung der Herabsetzung des Antrittsalters für eine Alterspension wegen Kindererziehung (bei Antragstellung auf Alterspension nach den früher geltenden Rechtsvorschriften – ZPIZ-1),
  • Bescheinigung über die Jahreszulage im Jahr der Antragstellung auf eine Alterspension (Bezug einer vollen oder anteilmäßigen Jahreszulage) und
  • alle vorliegenden Nachweise zu einer Beschäftigung im Ausland.

 

Damit der Bescheid rechtzeitig ausgestellt werden kann und Ihre Krankenversicherung bestehen bleibt, empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag etwa zwei Monate vor Aufgabe der Beschäftigung zu stellen.

Nach der Antragstellung auf eine Alterspension oder vorzeitige Pension wird das Verfahren zur Ausstellung des entsprechenden Bescheides eingeleitet.

 

Für alle weiteren Auskünfte zum Pensionsantritt können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter

  • persönlich bei der nächstliegenden ZPIZ-Gebietsstelle während der Geschäftszeiten,
  • per Telefon oder
  • per E-Mail

wenden.

 

 

Pension and Disability Insurance Institute of Slovenia, Kolodvorska 15, Ljubljana
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